Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): rechtskräftig

rechtskräftig

, adj.

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rechtlich gültig, unanfechtbar
  • dornoch und nicht ehir sage er, das ym H.M. kein gelt gegeben, ouch sulch gelt an ende, do es rechtkrefftig ist, nicht geleget, ouch mit zubuße von der zceit bißher nicht gevolget habe
    1477/78 FreibergBUrt. 327
  • rechtskraͤfftig ... wird oder ist ein solcher rechtsspruch, wider welchen binnen der in denen rechten ausdruͤcklich gesetzten zeit der zehen tage weder laͤuterung oder appellation, noch sonst ein disfalls gebuͤhrendes rechts-mittel eingewendet worden
    1741 Zedler 30 Sp. 1520
  • res iudicata heißet ein urtheil oder richterlicher bescheid, so rechtskräftig worden
    1752 Greneck 334
  • ist einmal die abmeyerung gültiger weise und rechtskräftig geschehen
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 46 § 6
  • rechtskräftig ausgeklagte forderungen müssen von zeit der rechtskraft mit fünf auf hundert verzinset werden
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 65 § 12
  • wann aber diese ordnung der weiblichen thronfolge durch rechtskraͤftige vertraͤge anders eingerichtet wird, ist es ein besonderer fall
    1777 Moser,VölkerR. 67
  • gerechtigkeiten, wie solche ... durch ordentlichen rechtsspruch ... auf ein neues rechtskräftigst befestiget worden
    1782 OÖsterr./ÖW. XII 117
  • so wird auch eine verdammungsurthel nur allererst mit ihrer wuͤrklichen vollstreckung rechtskraͤftig 
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1470
  • weil auch ohne gesetzbuch ein eben so rechtskraͤftiges gewohnheitsrecht statt finden konnte
    1793 Pütter,ErörtStaatsR. I 143
  • wird derselbe [weigerungsgrund] rechtskräftig verworfen
    1794 PreußALR. I 5 § 397
  • nur bei schuld- und pfandverschreibungen ist alsdann eine ausnahme zu machen, wenn der glaͤubiger voͤllig bezahlt, oder die forderung desselben fuͤr gesetzwidrig rechtskraͤftig erklaͤrt ist
    1798 Hagemann,PractErört. I 186
  • hat aber die weide, oder eine andere dienstbarkeit nur nach vergleichs- oder urtheilsmaͤßig geleisteter oder rechtskraͤftig aberkannter schadloshaltung zu weichen
    1804 RepStaatsVerwBaiern II2 244
  • der landesherr hebt ein durch vertrag oder rechtskraͤftige entscheidung festgesetztes innungs- und gewerbereglement auf
    1804 Hagemann,PractErört. IV 139
  • eine muͤndliche letzte anordnung muß, um rechtskraͤftig zu seyn, auf verlangen eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die uͤbereinstimmende eidliche aussage der ... zeugen ... bestaͤtiget werden
    1811 ÖstABGB. § 586
  • ein urtheil oder dekret, wogegen kein ordentliches rechtsmittel mehr stattfindet, ist rechtskräftig 
    1815 Gönner,EntwGesB. I 342
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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