Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtskraft

Rechtskraft

, f.

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Gültigkeit, Bestandskraft einer Rechtsentscheidung, eines Gesetzes oder einer rechtsrelevanten Handlung
bdv.: Ruhe (III)
Sachhinweis: HRG.1 IV 307f.
  • bei beweglichen sachen gehet jeder kauf ... alsogleich, wenn käufer und verkäufer einig und der handel geschlossen, in seine rechtskraft 
    1601/1788 WürtLändlRQ. II 524
  • da sonst solche veränderungen keine rechtskraft hätten, so soll der commissar ... im namen der contrahirenden theile um die bischöfliche confirmation anhalten
    1605 ArchKathKR. 15 (1866) 394
  • daß sie [kriegs-articul] ... in den sämptlichen krieg-gerichten und urtheiln zu jederzeit jhre beständige rechtskrafft haben, und mit der execution hiernach verfahren werden soll
    1632 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 389
  • versaͤumet jemand besagte zeit, so hat es bey dem urtheil sein bewenden, und soll keine appellation nachhero angenommen werden, sondern das urtheil seine rechtskraft haben
    1727 PreußSeeR. X 44
  • das kayserl. erkenntnis habe unlängst rechtskraft erhalten
    1734 Greverus,GMecklJagdr. 76
  • rechts-krafft ... heisset, wenn wider ein in sachen ergangenes urtheil wider laͤuterung, oder appellation, noch sonst ein suspensiv-mittel, binnen der gesetzten zeit eingewendet worden, und solches alsdenn nicht wieder umgestossen werden mag
    1741 Zedler 30 Sp. 1522
  • indem die in policey-sachen ergangene landesherrliche rescripte keine solche rechtskraft erlangen, daß darwider nicht allerhoͤchstes gehoͤr verstattet wuͤrde
    1749 Klingner I 71
  • wie nun in Teutschland, ja uͤberall, ein altes herkommen eben die rechtskrafft hat, wie ein ausdruͤcklicher vertrag, oder anderer rechts-grund
    1769 Moser,RStändeLand. 18
  • die eigentlich unter diesem kayser erst anfangende kayserliche schrifftliche privilegien verdienen um so mehrers eine erwaͤgung, als uͤber der rechtskrafft derselbigen noch auf den heutigen tag so sehr gestritten wird
    1775 Moser,Beitr. 231
  • daß im fall die appellation in dem angegebenen zeitraum von der partei versäumt werden sollte, die einleitung derselben nach deren eingange nicht zugelassen, das urtel, gegen welches berufen worden, die rechtskraft beschreiten und die ausführung vollstreckt werden soll
    1775 Wuttke,Städteb. 138
  • das appellationserkenntniß erwaͤchst sogleich in rechtskraft, und muß, ohne verstattung weiterer rechtsmittel, sofort vollzogen werden
    1766 PreußAssekuranz- u. HavereiO. § 276
  • wie mit dem Justinianischen gesetzbuche die langobardischen lehenrechtsbücher in Deutschland zur rechtskraft gediehen sind
    1779 Weber,Lehnr. I 370
  • gesetzt aber es hat jemand einen zum schoͤppen ernant, der kein recht dazu hat, so sind seine amtsverrichtungen gaͤnzlich unguͤltig, indem alles was dieser schoͤppe von amtswegen gethan, aus irrthum geschehen ist, und folglich keine rechtskraft hat
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 26
  • daß die urthel, die sich auf einem geleisteten meyneyd gruͤndet, unguͤltig sey und in keine rechtskraft trete
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 248
  • daß die statuten derer staͤdte, in welchen die vorigen landesfuͤrsten das recht, die staͤdtischen statuten zu bestaͤtigen, zu veraͤndern oder aufzuheben, sich vorbehalten oder hergebracht hatten, auch jetzt noch von der koͤnigl. landesregierung bestaͤtiget werden muͤssen, bevor sie ihre voͤllige rechtskraft erhalten koͤnnen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 280
  • die regel, daß in allen sachen das rechtsmittel der berufung statt findet, leidet eine ausnahme bey denjenigen arten richterlicher ausspruͤche, die sogleich nach der eroͤffnung in die rechtskraft uͤbergehen
    1798 RepRecht II 177
  • sie [guͤldene bulle] ist in lateinischer sprache geschrieben ... und die deutschen uebersetzungen haben keine rechtskraft, wenn sie wider den lateinischen orginaltext angefuͤhrt werden
    1801 RepRecht VIII 161
  • die einwilligung zur ehe ist ohne rechtskraft, wenn sie durch eine gegruͤndete furcht erzwungen worden ist
    1811 ÖstABGB. § 55
  • behalten alle ... eingegangenen vertraͤge, wodurch die religions-eigenschaft der aus gemischten ehen erzeugten kinder bestimmt wird, in ansehung der nach dem religions-edikt gebohrnen kinder ihre volle rechtskraft 
    1811 Reyscher,Ges. IX 208
  • der lehengeber nicht aus eigener rechtskraft handelt, sondern nur so viel wirksamkeit geltend zu machen vermag, als er erhalten hat
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 99
  • was in rechtskraft übergegangen ist, bleibt unter denjenigen, auf welche sich die rechtskraft erstreckt, unabänderliches recht
    1815 Gönner,EntwGesB. I 343
  • [Übschr.:] von der rechtskraft und den rechtsmitteln im allgemeinen
    1815 Gönner,EntwGesB. II 813
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