Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtsprozeß

Rechtsprozeß

, m.


I förmliches Gerichtsverfahren
  • das nicht nötig, weitleuftigen oder sonsten gemeinen rechts-process darin zuhalten
    1572 Anhalt/Sehling,EvKO. I 2 S. 571
  • [daß sie] zu jeder zeit chor und macht haben sollen, sich des hinderstands ohn hauptsummen, jahrrenthen sambt interesse und schaden von fürgehenden zierlichen gerichtlicher rechts-process ... volnkommelich zu erholen
    1586 JbWestfKG. 1 (1899) 149
  • wie denn alle peinliche und buͤrgerliche sachen ... so wohl alle rechts-processe und rechtfertigungen vor uns oder unser amt gehoͤren
    1596 Walch,Beitr. V 138
  • obwoll nach ... behauptung dieses schweren rechtsprocess wir ein hoche straff fürzunehmen genuegsamb verursacht
    1610 NÖsterr./ÖW. IX 234
  • dardurch [Mißbrauch] alle gerichte mit weitläuftigen rechtsproceß erfüllet [werden]
    1623 Sachsen/QNPrivatR. II 2 S. 70
  • welches zu guͤtlichem vertrag oder ordentlichen rechts-proceß [legitimo processu] verwiesen wird
    1648 TheatrPacis I 99
  • [ist] zu verhüten, dass nicht, so bald eine irrung erwachset, zum recht-processe zu lauffen frey sey
    1666? Mevius,MecklLREntw. 825
  • daß er [schuldner] sofort, ohne weitern rechts-proceß, selbige schuld bezahle
    1669 SammlLivlLR. II 504
  • daruͤber [privilegium] aber oͤfters viele irrungen und rechts-processe erwachsen
    1698 CCHolsat. I 123
  • die juͤlchische streit-sache soll ... entweder durch ordentlichen rechts-process vor kayserl. majestaͤt oder guͤtlich ausgemacht werden
    1737 Moser,StaatsR. I 413
  • daß die unterthanen einander durch weitlaͤuftige rechtsprocesse aufreiben
    1774 SystSammlSchleswH. II 1 S. 186
II Prozeßakte
  • deß zů urkund so haben [wir], dißer unser urteyl zů gezuͥgnuß, soliche in den lesten rechtsproceß schriben und mit unserm uffgetruckten sigel verwaren lassen
    1508 BernStR. VII 1 S. 239
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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