Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtstube

Rechtstube

, f.

Versammlungsraum des Gerichts
  • in der rechtstuͤben sitzen die churfürsten. da muͤß man die wend und die obern benck mit deppich überziechen
    Mitte 16. Jh. AugsbChr. VII 399
  • niemant soll waffen oder wehr in daß panthaidung oder rechtstuben tragen, außgenumben ein richter, burger oder herndiener zu hanthabung der gerechtigkeit
    um 1600 NÖsterr./ÖW. VIII 940