Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtszehrung

Rechtszehrung

, f.

als Rechtschaden erstattungsfähige Unkosten für Verpflegung anläßlich eines Rechtsstreits
  • wuͤrde einer ... zum andern mal nichts wider jn [widersacher] im rechten erhalten, er sol ... dem obliegenden kegentheil auff alle rechts vnkosten vnd zehrungen verurtheilt werden
    1583 SiebbLR. I 2 § 7