Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rechtverständige

Rechtverständige

, m.

wie Rechtsgelehrte, häufig Kollektivbez. für die zur Rechtsweisung berufene Instanz
  • sal eyn erbar rath ... ir erkentnis vnd spruch wie recht ist, ader vff belernung der rechtuerstendigen ... fertigen
    1486 ErfurtRatGB. 411
  • mit rathe der rechtvorstendigen 
    1496 ArnstadtUB. 429
  • das fuͤrter die straff an leyb, leben oder aber zu buss vnd besserung erkant werde, alles nach sunderlicher ratgebung der rechtverstendigen 
    1507 BambHGO. Art. 167
  • soll das stadt-buch, darinnen der stadt rechte und willkuͤhr stehen ... den hochgelahrten wohl erfahrnen rechtsverstaͤndigen ... eingethan werden, zu corrigiren
    1510 Heinemann,StatRErfurt 123
  • wollen wir, daß dieser gebrechen halben ... durch die rechtsverständigen ... ein auszug gemacht ... werde
    1518 ErnestLTA. 132
  • wölt mich [pfarher] dergestalt gehalten haben, das mirß kein rechtuerstendiger solt vnbillichen
    1525 BlWürtKG. 6 (1902) 37
  • richter vnd scheppen ader rechtverstendige 
    1525 Strieder,Notariatsarch. 419
  • diewil die genant E. der uneren jemermedar sich gewert und von dem H. gerissen, und er daruff geredt hat, er well sy han, wellches han by allen recht-verstendigen für zur ee han verstanden wirt
    1530 SchweizId. XI 996
  • handl der richter ... nach ratt der rechtverstendigen 
    um 1530 NÖsterr./ÖW. VII 615
  • soll ... gemellte oberkeit ... bey rechtverstenndigen raths pflegen
    1532 CCC. Art. 72
  • von partheyschen consiliariis ader rechtvorstendigen 
    1532 LeipzUnivUB. 494
  • sol ein richter ... die rechtsuerstendigen zu rathe ziehen, das er einen vnschuldigen one genugsame vermutunge nicht peinigen lasse
    1541 König,Proz. 7v
  • ob ... einigerley zweyfall einfiel, soll es um weiterer unterrichtung an die rechts-verstaͤndige gelangen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 254
  • soll ... auf der rechtuerstendigen vnd der geschwornen werckleüt gepflegnen rath ... entliche erkantnus geschehen
    1564 NürnbRef. 1564 XXVI 15
  • im consistorio sollen sitzen ain doctor oder sunst ein rechtsverstendiger aus den räten unser regirung
    1567 Kulmbach/Sehling,EvKO. XI 371
  • so der klaͤger jhme fuͤrnimpt einen richterlich zubeklagen, soll er vorhin ... bey eim frommen vnnd rechtuerstendigen rath suchen
    TeutschForm. 1571 3r
  • ein erbar rat der stadt Itzeho werden alß die rechtsvorstendigen sich selbsten zun ehren und den parten zu billichem gehorsam und straff in diesem hinvortan aller gebur zu vorhalten wissen
    1573 HolstVierstUrt. 516
  • so einer vmb stelens willen in ein geweichte kirchen ... bricht ... die sein all nach gelegenhait der sach vnd rath der recht verstaͤndigen zustraffen
    1573 SteirPGO. I 131
  • sind ... weltliche rechtsverstendige mit im consistorio
    1574 Henneberg/Sehling,EvKO. I 2 S. 293
  • diß ist des cardinals Johannis Durandi, so der fuͤrtrefflichst rechtverstaͤndiger zu seiner zeit gewesen, meynung im rechtenspiegel
    1591 Fischart,Daem. 204
  • lassen wirs ... bei gemainen geschribnen rechten und derselbigen recht verstendigen verbleiben
    1609 Vorarlberg/ÖW. XVIII 330
  • da aber ainer oder mehr sich understehen solten, wider die obrigkeit ... hand anzuelegen, ... dieselben sollen ... auf gehaltenen rath bei rechtsverstendigen ... ernstlich gestraft werden
    1611 WürtLändlRQ. II 266
  • solle der richter ohne abgefordertes gutbeduncken der rechtsverstaͤndigen niemahls mit der todt-straff vorbey gehen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 63 § 5
  • werden dieselben nach ermaͤssung aller umbstaͤnden und erkanntnuß der rechtsverstaͤndigen willkuͤhrlich gestrafft
    1709 Mutach 150
  • alle rechtsverstaͤndige und vernuͤnftige
    1760 v.Mosheim,KirchR. 272 Anm.
  • ob nicht die jüdischen gerichte verbunden ... einen rechtsverständigen zu adhibiren
    1770 Stern,PreußJuden III 2 S. 1297
  • soll ein solcher falscher zeug nach rath der rechtsverstaͤndigen gestraft werden
    1773 SammlBadDurlach I 145
  • im preußischen muͤssen sie [stadtschreiber] rechtsverstaͤndige seyn
    1785 Fischer,KamPolR. I 648
  • das vormundschaftliche gericht, welches die sicherheit der von dem erblasser ausgeliehenen capitalien nach rechtlichen grundsätzen zu beurtheilen hat, haftet dabey, wenn der erblasser selbst ein rechtsverständiger war, nur für ein grobes ... versehen
    1794 PreußALR. II 18 § 464
unter Ausschluss der Schreibform(en):