Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reckbänklein
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1Reck
2Reck
Reckbank
Reckbänklein
, n.
wie Reckbank (I)
- wann ja der verdaͤchtige durch keine wort zubewegen, soll der richter einen grad nach dem andern unterschiedlich vornehmen ... drittens, auff das reckbaͤnckel setzen: viertens, einmahl auffziehen: fuͤnfftens, das recksail anschlagen lassenNÖLGO. 1656(CAustr.) 37 § 6Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg