Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reckbänklein

Reckbänklein

, n.

wie Reckbank (I) 
  • wann ja der verdaͤchtige durch keine wort zubewegen, soll der richter einen grad nach dem andern unterschiedlich vornehmen ... drittens, auff das reckbaͤnckel setzen: viertens, einmahl auffziehen: fuͤnfftens, das recksail anschlagen lassen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 37 § 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):