Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): redlich

redlich

, adj., auch redlichen, adv.
I von Personen und Gruppen: tüchtig, rechtschaffen (II), unbescholten, glaubhaft, zB. als Qualifikation für öffentliche Aufgaben oder Ämter; die Einschätzung einer Person als redlich beeinflußt die rechtliche Bewertung ihres Tuns; gerecht (im moralisch-religiösen Sinn)
II von Handlungen und deren Begründungen: den sittlich-rechtlichen Vorstellungen und Normen entsprechend, angemessen, ordnungsgemäß, billig, berechtigt; auch zur Kennzeichnung eines anerkannten Entschuldigungsgrundes bei Versäumnissen oder Straftaten; häufig formelhaft mit recht (I) zur Qualifizierung einer Handlungsabsicht (zB. bei Verkauf oder Vertragsabschluß); auch legal, rechtlich (I), gesetzmäßig; von Straftaten: nicht ehrenrührig; vereinzelt auch: rechtlich eindeutig, erwiesen (1420); von Münzen: gängig, vollwertig; etwas in das Redliche setzen etwas in Ordnung bringen (1444)
III bei klarem Verstand