Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Reede

1Reede

, f.

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Ankerplatz für Schiffe, mit dessen Erreichen besondere seerechtliche Vorschriften gelten
  • so dar schiffe auf der reyde legen und pram begerden ... sollen die pramherren rath finden, dat korn zu löschen und den schiffen aus der sehe zu helfen
    1580 Rigafahrer 220
  • wann aber das schiff schon auff der reide oder ... vor die see gebracht, sollen sie sich vom schiff ohne vrlaub des schiffers ... nicht begeben ... bey straff des gefengnuͤß
    1614 HansSeeR. IV 7
  • wann ein schiff ... auff der reide ligt, vnd ein ander schiff ... leufft dasselbe in grundt ... geschicht es auß vnuorsichtigkeit ... des schiffers, der schiffer, welcher den schaden gethan hat, soll denselben ... bezahlen
    1614 HansSeeR. X 2
  • wenn das schiff ... auf der rehde sich vor anker legen muß, ist der pilot verbunden ... von dem schiff nicht ehender, als bis es eingebracht, abzugehen
    1728 PreußStrandungsO. II 10
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