Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Reede
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, f.
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Ankerplatz für Schiffe, mit dessen Erreichen besondere seerechtliche Vorschriften gelten
- so dar schiffe auf der reyde legen und pram begerden ... sollen die pramherren rath finden, dat korn zu löschen und den schiffen aus der sehe zu helfen1580 Rigafahrer 220Faksimile - in Google Books
- wann aber das schiff schon auff der reide oder ... vor die see gebracht, sollen sie sich vom schiff ohne vrlaub des schiffers ... nicht begeben ... bey straff des gefengnuͤß1614 HansSeeR. IV 7Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- wann ein schiff ... auff der reide ligt, vnd ein ander schiff ... leufft dasselbe in grundt ... geschicht es auß vnuorsichtigkeit ... des schiffers, der schiffer, welcher den schaden gethan hat, soll denselben ... bezahlen1614 HansSeeR. X 2Faksimile - digitalisiert von der SLUB Dresden
- wenn das schiff ... auf der rehde sich vor anker legen muß, ist der pilot verbunden ... von dem schiff nicht ehender, als bis es eingebracht, abzugehen1728 PreußStrandungsO. II 10
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