Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regal

Regal

, n.

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I (ursprünglich) vom König vergebenes Herrschafts- / Nutzungsrecht, zunächst nur verwendet für die an kirchliche Würdenträger verliehenen, aus dem Reichsgut stammenden Güter und Rechte, später zunehmend als mit der Landeshoheit verbunden betrachtet; als Regalien werden schließlich Rechte bezeichnet, an denen ein öffentliches Interesse besteht, auch wenn die Nutzung entgeltlich an Privatpersonen übertragen wurde
Sachhinweis: HRG.1 IV 472ff.; LexMA. VII 556ff.; LThK.3 VIII 960f.
  • daz er [byschof] des vorgenanten bystůms gerihte lihen mag ... vnd alles daz tůn ... daz er tůn moͤhte ob er die vorgenanten regalia vnd lehen von vnsern kuͤniglichen gnaden enpfangen hatte
    1350 MWirzib. V 474
  • seine [ertzbischoff] und seiner kirchen tzu Colne regalia, herlichkeit, furstentume, lande und leute, gerichte, tzolne, geleite und alle andere seine lehen
    1379 Lacomblet,UB. III 737
  • die lehen und regalia deiner [Bischof] kirchen herschafte lande und lute mit iren eren rechten nuczen und zugehorungen, die von uns und dem reiche zu lehen ruren
    1393 Winkelmann,ActaImp. II 654
  • is die keyser ... des plichtich, dat hie deme bisscope myt sinen regalien die stad vnde dat gantze stichte vryget
    2. Hälfte 14. Jh. BremGQ.(L.) 58
  • haben dem ... fursten ... die marken zu B. mit allen regalien, ... geleitten, ... furstpennen, die man pfligt zu dem reiche zu haben ... vorliehen
    1400 CDMorav. XIII 34
  • eyn abdysse van E. ... sall sich laten confirmeren van dem stole van Rome umme geystliker gift willen ind disciplinen, ouch sal sy confirmerd wesen van dem roemschen konyng unde regalye van eme nemen umme mangudes und leyngudes to vermannene und to verlenene willen
    um 1410 BeitrEssen 28 (1906) 335
  • gebieten dir ... bei entseczung deiner regalien lanndt lewt zollen gnaden [usw.]
    1475 HMeißenUB. III 229
  • klage der ... H. ... lehen halben ... die sie von uns und dem heil. reich zu regalien und lehen hat
    1476 QuedlinbUB. I 529
  • solche sachen, die uns und des heil. reichs lehen regalien und obrigkeit berühren
    1476 QuedlinbUB. I 530
  • wir als kurfursten und fursten des heiligen reichs, den usz crafft der regalien, uns ... vorlihen, die gewalt des swerts befolen ist
    1477 QuedlinbUB. I 556
  • zu bekantnus unser regalien und oberkeit von je zwentzig pfunden heuptgut ein pfund
    1486 Obersimmental(BernRQ.) 54
  • Freyburg [hat] ihre hohe gericht und regalien etc. selbs vom reich empfahen
    1487 Leiser,Strafgerichtsb. 137 Anm. 57
  • so haben wir grafschaften und herrschaften, darjn alle regalia, hoch und nieder gericht, vom ... rich zu lehen
    1498 UrkSchwäbBund. I 261
  • wie sein fürstlich gnad des in kraft siner empfangen regalien und fürstlichen oberkait zu tund gwalt ... hat
    1514 WürtLTA.1 I 231
  • wir [kayser] dann dem ... ertz-bischouen zu Coͤllen ... mit allen und ieglichen seines stiffts regalien, hochheit, titulen, herrligkeiten und weltlichkeiten, den solch einreiten und verpflichtung auch besetzung und ordnung der gerichte, und andere handlungen ohn mittel eingeleibt, und anhaͤngig sein ... gethan, und gnaͤdiglich belehnt haben
    1516 Lünig,RA. XVI 652
  • wir [Karl V.] wollen auch auf solchem reichstag allen staͤnden ihre hergebrachte regalia, lehen und weltlichkeiten, und was sie von dem heil. reich haben, nach gebuͤhrlichkeit ... leihen
    1520 Moser,Reichstage I 70
  • [Übschr.:] welchs regalien seindt. regalie seind armandi, gemeyne weg, schiffreich wasser, vnnd welch schiffreich gemacht moͤgen werden, port, vfergelt, zoͤll, müntz, freuel, vnd strafgelt, müssig güter [usw.]
    1530 LibriFeud.(Weidm./HAB) 99
  • [es bleibt] eyner jeden oberkeyt, so regalien von unß ... hat, unbenommen, diß unser ordnung ... zu meßigen, aber inn keynen weg zu erhöhen
    1530 RPO.(Weber) 165
  • welcher mit eyner margkgraffschafft, hertzogthůmb, graffschafft, oder dergleichen regalien von dem keyser belehnet, sol daß alleyn haben, vnd wirt nit ererbt, es werd dann vom keyser durch eyn belehenung widerumb empfangen
    1530 LibriFeud.(Weidm./HAB) 4
  • de regalien des bisdoms
    1536 NlWB. XII 3 Sp. 1192
  • wiewol geiaid vnd wildpan vnder den hochaiten vnd regalien ... nit begrifen, so empfahen doch die fürsten vnd ander hoch personen denselben wildpan jetzog [!] gewonlich für regalia 
    1546 Perneder,Inst.(1546) 27r
  • die guͤter so erbloß ... sein ... sein auch vnder dem namen der regalien begriffen
    Perneder,Malef.(1547) 15r
  • [Übschr.:] was die regalia sein
    1548 Perneder,Lehnr. 4v
  • so haben die fürsten jre regalia vnnd lehen mererthails ... vom roͤmischen reich, darumben mag von jnen ... für die roͤmisch kay. ... may. ... appellieret werden
    1548 Perneder,Lehnr. 39v
  • [daß] die jenigen, so von uns ... mit dem regal der muͤntz gefreyet sind, solche muͤntz-freyheiten niemand anders ... verleyhen ... sollen
    1551 RAbsch. II 618
  • was ... vberschus zu jeden quartal sein wurdet, ... das soll den gewercken ... zu ausspeut aussgetheilt werden, doch in dem allen meinem ... herrn ... ordenlichen zehendt vnnd sylber oder moldengelt vnnd ander irer fürstlichen gnaden habende regalien ... vorbehallten
    1553 Zivier,SchlesBgw. 31
  • sin fürstlich gnad von römischen keysern ... mit allen regalien und friheiten ... gefriet, es sige mit der mannschaft, malefitz, vogtyen, eigenschaft der lüten, zöllen, gleiten
    1559 SGallenAbteiRQ. II 1 S. 296
  • mit was gerechtigkheiten und fueg wolgedachter herr bischoff das perckwerch daselbst, so ein khuniglich regali ist, furnemblich weil ewer mt., ob es gleich ein geistlich guet wer, das ius patrionatus und die oberkheit auf den perckwerchen haben, genossen
    1559 Zivier,SchlesBgw. 55
  • bey ... vermeidung ihr. majestaͤt und des reichs, zugleich seiner obrigkeit schweren ungnade und straffe, privier- und entsetzung aller regalien 
    1563 Moser,KreisAbsch. I 219
  • [daß] die muͤntz-gerechtigkeit kein mercantzey, sonder unser kayserl. regal, so die muͤntz-staͤnde auß unserm sondern vertrauen ... dem ... reich zu ... wolfahrt brauchen sollen
    1570 RAbsch. III 305
  • ist ... souiel die oberkeit des Rheins betreffen thut, der gebew halber vnd sonsten zumercken, daß den regalijs vnd hoher oberkeit ... auch ordnungen des Rheins halber zumachen, zuruͤgen, zugeleiten, den leinpfadt zuerhalten, neben andern gerechtigkeiten ... anhangt
    1570 Meurer,WasserR. 9r
  • perckwerch als die hohen regalien, di allain eur mt. als dem lanndesfüersten zuestehen
    1572 Zivier,SchlesBgw. 156
  • de graue van Vlaenderen ... vseert in Vlaenderen van allen regalen, ende princelijcken rechten alsoe de coninck van Vranckerijck vzeert onder zijn croone
    1573 NlWB. XII 3 Sp. 1192
  • damit solche sachen, so den churfürsten zu tractirn allein gehörig (als da sein zollsachen, regalien ...), im churfürsten-raht allein vorbracht ... werden
    1577 RTTraktat(Rauch) 80
  • das kommerrecht zu Coln gehoirt in sin [d. churfursten] regalia, davon kunt er nit abstain
    1582 BuchWeinsberg III 146
  • alle articl ... sein des gotshauß regalia und gerechtigkaiten von alter heer
    1587 OÖsterr./ÖW. XIII 115
  • haben wür ... in krafft habender landtsfürstlicher obrigkeith vndt regalien ... nachfolgende malefiz ... -ordnung ... publiciren lassen
    BadLR. 1588 V Eingang
  • ungeld und was demselben anhengt ein regal, so die fürsten zu Baden vom reich zu lehen empfahen
    1588 Leiser,Strafgerichtsb. 61
  • das ein angehender brobst ... kainen füersten ... umb regalia oder lehen zu entpfahen ... schuldig ... sonder bemelter herrschaft ... grundherr ist
    um 1589 OÖsterr./ÖW. XII 2
  • die revision und restitution ain wißentlich regal und uns als herrn und landsfürsten ône mittl ... zuestehet
    1599 NÖLREntw. I 32 § 3
  • vnser vorfahren ... mit dem regal der bastartsfaͤlle loͤblich befreyet
    1599 OPfalzLO. 157
  • wie ich ... meinen erben ... alls mein dits orts habende regalien, hochheiten ... und gerechtigkeit ... vorbehalten thue
    1608 OÖsterr./ÖW. XV 234
  • uber solchen flecken ein ieder pfaltzgraffe ... allein ein regirender eigentumbßherr ist, hat alle regalia, hohe und niedere obrigkeit, gebott, verbott, freveln, straafen und bueßen
    1609 KirchheimW. 189
  • dise vicedomini ... hatten die kayserlichen regalien vnd gerichtsbann vber das blůt, wie auch wildbann vnd fischentzen
    1616 Guler,Raetia 184v
  • wer des gebrauchs der regalien über menschengedenckhen im gebrauch, der khan solcher präscribirten possess nit entsezt werden
    1616/29 OÖLTfl.(Strätz) VI 6 § 4
  • daß ... H.C. freyherr v.P., ... zeit seines lebens und ... seine nachfolgenden ehelichen maͤnnlichen geschlechts ... besagtes obrist-hoffpostmeisterambt ... alß ein maͤnnlich regal und lehn inne haben
    1624 ZSchles. 11 (1871) 382
  • des landes fürsten regalia bei der stadt Litta sind [folgt Aufzählung]
    1631 ZMährSchles. 11 (1907) 89
  • dero fürstl. regalien, als fron, wexl vnd zoll ... zu empfachen
    1644 Jansen,Fugg. VIII 362
  • des kohlen-zehenden seind wir, als eines dem landes-fuͤrsten competirenden regals, unstreitig berechtiget, koͤnnen uns auch dieser gerechtigkeit nicht begeben
    1649 Lünig,CollN. 1047
  • dem kaiser bleibt seine hergebrachte hoͤchste jurisdiktion, sein regal ... besonders in den bekannten reservirten faͤllen der regallehne ... unangetastet
    Mitte 17. Jh. Herchenhahn,Reichshofrat I 605
  • ir [statt] uhralt regal des unschlitthandels
    1655 Haffner,EßlingenKaufh. 64
  • lehen oder regal 
    1659 Lünig,CJFeud. I 102
  • unsern [königlichen] regalien und cammer-gefaͤllen
    1667 CCMarch. IV 1 Sp. 1261
  • die cavillerey-gerechtigkeit in den fuͤrstenthuͤmern und landen deutscher nation vor ein regale niemals gehalten worden
    1672 Hempel,JurLex. VII 369
  • der neue korn-zoll eines der vornehmsten regalien ist, so von der roͤm. kaͤyserl. majestaͤt unsern ... vorfahren des chur-hauses ... ertheilet worden
    1695 CCMarch. IV 1 Sp. 233
  • zölle und licenten ... das salzwesen, die commercien und die schifffahrt, auch müntz, börnstein und stöhrfang, bergwerke und fiskalische gefälle auch andere uns ... zustehende regalien, woraus etwas zu unsern intraden und kammer-gefällen fließen kann
    1698 Isaacsohn,PreußBeamte II 290 Anm. 2
  • ding, so gefunden werden und keinen herrn haben ... durch die lands-fuͤrsten und staͤnd under die zahl der lands-fuͤrstlichen regalien gesetzt worden
    1709 Mutach 42
  • zu der koͤnigl. gewalt, regalien und hoheit ... gehoͤren [folgt Aufzählung]
    1717 Blüting,Gl. III 99
  • [Buchtitel: Chr.G. Jargow,] einleitung von regalien oder majestät rechten eines regenten ... [Rostock/Leipzig 1726]
  • als ein frucht der flüssen ... unter die regalien gezellet und das jus grutiae die flötz- oder flossgerechtigkeit genennet
    1728 Leu,EidgR. II 657
  • serenissimus administrator haben gnaͤdigst resolvirt, daß das corpus dero fuͤrstlichen kammerschreiberei widerumb auf die art und weise ... gefuͤhrt werden solle, daß die in das oeconomicum einschlagenden sachen von dem kammerschreiberei-verwalter in der fuͤrstlichen rentkammer, die in die justiz, jurisdictionalia und regalia einlaufenden kammerschreibereisachen ... von dem kammer-procuratore in der fuͤrstlichen regierung referirt ... werden sollen
    1738 Reyscher,Ges. XVIII 28
  • anfluß in den größern flüssen gehört als ein regal dem landesfürsten
    1739 HessenKassHB. I 184
  • das brauwerck oder ius braxandi ist ... vor ein ... fürstliches regale zu achten
    1739 Scheidt,Bierbr. 12
  • die regalien rechte seyen, die von jemand anderes dependirten
    1740 Moser,StaatsR. III 205
  • wann ein geistlicher chur-fuͤrst seiner weltlichen regalien priviret wird
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 225
  • gleichwie die majestaͤts-rechte wuͤrckungen der majestaͤt sind; also fliesen alle regalia aus der landeshoheit ... her
    J.E.v. Beust, Versuch einer ausfuͤhrlichen Erklaͤrung des Post-Regals II (Jena 1748) 5
  • ein jeglicher theil ... die ihm zugetheilte landes-portion zusammt allen darauf haftenten regalien und gerechtsamen zu sich in privative nutzniessung und freyen gebrauch zu nehmen befugt [ist]
    1749 Cramer,Neb. 21 S. 44
  • das jagd-recht ist ein hohes regale der landesfuͤrsten, und bestehet in der gewalt allerley wilde thiere zu fangen und zu erlegen
    1751 Buder 581
  • die teutsche fuͤrstenthuͤmer haben diese einrichtung, daß jedem regenten so viele aemter, wie auch zoͤlle, geleit, und der genuß, von allen andern regalien angewiesen, als er, zu bestreitung aller ordentlichen ausgaben, vonnoͤthen; und dieses nennen wir die teutschen cammer-gefaͤlle domainen, oder tafel-guͤther, deren ausgabe lediglich des fuͤrsten seinem willen und verlangen unterworfen
    1754 Hempel,JurLex. VI 1086
  • diesen mangel [an Steuern] ersetzen die ... kronengüter und die domänen ... zu welchen man ... auch gewisse einkünfte ... insonderheit aber von allen ... herrenlosen dingen geschlagen hat. dahin gehören die seen, flüsse, wälder, berge, gerichtsbarkeit pp. und alle daraus entspringenden nutzungen ... die insgesamt unter dem namen der regalien begriffen werden, aber nach dem herkommen in jedem lande unterschieden sind
    1757 RechtVerfMariaTher. 265
  • das münzrecht ... hat ... das schicksal der übrigen regalien gehabt, daß ... die reichsstände ... sich solches zugeeignet haben
    1757 RechtVerfMariaTher. 514
  • es ist ... nicht ausgemacht ... welche regalien eigentlich zur landeshoheit gehören
    1757 RechtVerfMariaTher. 570
  • die majestätischen rechte des ganzen staats [sind] von den regalien der stände ... zu unterscheiden
    1757 RechtVerfMariaTher. 632
  • es geschieht auch ... daß man alle rechte der obersten gewalt als regalien ansieht
    1758 v.Justi,Staatsw. II 126
  • regalien [sind ... diejenigen rechte, welche der obersten gewalt uͤber die ... zu dem allgemeinen vermoͤgen der republik gehoͤrigen guͤter ... zugestanden sind]
    1758 v.Justi,Staatsw. II 129
  • regale ... sind die hoͤchsten rechte, welche einem landesherrn zur ausuͤbung der maiestaͤt und besorgung des oͤffentlichen wohls zustehen
    1762 Wiesand 892
  • der juden-schutz von denen ... auf das ... erzhaus übertragene hohe regalien herflüssete
    1765 Tänzer,GJudVorarlb. 107
  • das recht, gefaͤngnisse zu halten, welches unstreitig zu den landesherrlichen regalien gehoͤret
    1769 Kreittmayr 504
  • eine ausgemachte wahrheit, daß die eigenthumliche lande ... ohne kayserlichen consens veraͤussert werden koͤnnen; mithin auch die regalien, als ein stuͤck davon
    1769 Moser,RStändeLand. 226
  • von dem besitz eines regals laͤßt sich aber ... auf ein anders nicht inseparabiliter damit verknuͤpftes regale keineswegs schließen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 18
  • daß der kaiser ... churfuͤrsten und staͤnde bey ihren hoheiten, freyheiten, regalien und gerechtsamen ... handhaben ... solle
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 87
  • daß man reichsstaͤnde ... ihrer regalien privirt ... geschieht gar selten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 133
  • das kalch- und ziegelbrennen, welches ... andere gar fuͤr ein landesherrliches regal ansehen wollen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 437
  • kann die ... landes-väterliche vorsorge nicht zugeben, daß von denen kaiserlichen hof-pfalz-grafen etwas ausgeübet werde, was unsern regalien ... zu einigem nachtheil gereichen kann
    um 1772 Pufendorf,HannovLREntw. Tit. 12 § 1
  • die landeshoheit und die regalien seynd von einander unterschiden, wie das ganze und dessen theile
    1773 J.J. Moser/ForschRG. XI 183
  • werden von den kammer- oder domaͤnenrevenuͤen, welche vornehmlich aus den kammerguͤtern und regalien entstehen, die ausgaben des civiletats bestritten
    1776 Preußen/Krünitz,Enzykl. VIII 184
  • keßlerprivilegium des alzeyer tags, welches der ... kurfuͤrst von der Pfalz unter seine vornehmsten regalien mit recht zaͤhlen kann
    1778 Chr.J. Kremer, Geschichte des rheinischen Franzien (Mannheim 1778) 158 (ebd. 161)
  • das recht, salz zu sieden ... gehoͤret zu den regalien, so wie alle guͤther ... von welchen es ... unschicklich ... ist, daß privatpersonen das eigenthum daruͤber haben
    1781 HistBeitrPreuß. I 7
  • man ... koͤnigliche rechte und regalien vor synonimische begriffe anzusehen pflegt ... wogegen aber vieles gesagt werden kann
    1781 HistBeitrPreuß. I 8
  • regalien von beiden gattungen [maiora und minora] koͤnnen auch privatpersonen uͤberlassen, z.b. zu lehen gegeben werden, jedoch nur mit ... einschraͤnkungen
    1784 Schnaubert,ErläutLehnR. 108
  • das straßenrecht, als ein theil des staatseigentums oder als regal betrachtet
    1785 Fischer,KamPolR. II 394
  • vermoͤg des finanzrechts kan die staatshoheit von der ausuͤbung ihrer saͤmtlichen regalien einkuͤnfte ziehen
    1785 Fischer,KamPolR. III 338
  • nicht jeder muͤnzherr ... das muͤnzrecht als regal ausuͤbt, sondern bloß als verguͤnstigung
    1785 Fischer,KamPolR. III 378
  • das recht, muͤnzen zu praͤgen, war anfangs ein kaiserliches regal, und ward bloß als kammernuzung zuerst der hohen geistlichkeit und den staͤdten uͤberlassen
    1785 Fischer,KamPolR. III 376
  • paͤchter der regalien, domainen und cammerguͤter
    1786 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 185
  • die schoͤpfung des urtheils ... wird dem hauptzeugamte, als der dieses regale [Pulvererzeugung und so weiter] verwaltenden stelle vorbehalten
    1786 HdbchÖstGes. XI 236
  • die nutzungsrechte vorstehender arten des staatseigenthums ... werden niedere regalien genannt
    1794 PreußALR. II 14 § 24
  • die ... niedern regalien ... können von privatpersonen und communen erworben ... werden
    1794 PreußALR. II 14 § 26
  • von dem neubruche kann bloß der landesherr abgaben fordern, weil solcher zu den regalien gehoͤret
    1794 Schwarz,LausWB. V Anh. 31
  • fähren und prahmen zum eignen gebrauche kann jeder anwohner eines solchen flusses halten. das recht aber, fähren und prahmen zur uebersetzung für geld zu halten, gehört zu den regalien des staats
    1794 PreußALR. II 15 § 50f.
  • [Übschr.:] zufällige regalien der landesherren
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 81
  • der kaiser verspricht, die wahlen der kirchenprälaten frei zu lassen und ihnen die belehnung über die regalien mit dem zepter zu erteilen
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 59
  • die benutzung der salzquellen gehoͤrt ... nicht zu den regalien 
    1803 v.Berg,PolR. III 408
  • kalk ... sobald ... nicht durch regulären bergbau gewonnen ... zu den regalien keineswegs zu rechnen
    1804 Gönner,StaatsR. 762
  • die posten [werden] ... hoheitlich behandelt ... [und] gehören ... zu den hoheitsrechten ... und wegen der befugniss, davon nutzen zu ziehen, unter die mit der finanzgewalt verbundene regalien 
    1804 Gönner,StaatsR. 669
  • es verbleibt der kartendebit nach wie vor ein regale und der handel damit ist nur den stempelvertheilern erlaubt
    PreußGS. 1810 S. 129
  • das muͤnz- oder post- und andere regalien ... wird das staatsvermoͤgen genannt
    1811 ÖstABGB. § 287
  • dieses marktschiff, ehemals ein regale des churfuͤrsten von Mainz
    1814 AktWienKongr. I 3 S. 10
II
Insignien eines Herrschers
vgl. Ornat
  • kayser Karls regalia, schwert, apfl, cepter und kron
    1486 Schulz,FremdWB. III 224
  • vor derselben [koͤnigin von Schweden] giengen die reichs-raͤthe, (unter welchen die aͤltesten die regalia und den koͤnigl. mantel trugen) ... her
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 3
III in Livland: wie Regalkirche 
  • das ober-kirchen-vorsteher-amt ist nun gantz unnoͤthig, nachdem die kirchen im lande fast alle regale worden
    1694 SammlLivlLR. II 1336
IV königliches Nutzungsrecht an den Temporalien der Bistümer bei Sedisvakanz
  • das so genannte regale, in der engsten bedeutung genommen, oder die verwaltung der erledigten bisthümer, bis zur neuen besetzung
    1753 Schulz,FremdWB. III 225
V Geschenk, Gabe
  • die schuell künder [dem Lehrer] ... fünfzöchen kreuzer ... raichen sollen, worbey mann aber gleichwohl das holz-, liecht- und ausschlaggeld und andere regalien ... nicht entzogen haben wolle
    1683 Lungau/MittSchulg. 3 (1893) 87
  • die zu heiligen zeiten gewoͤhnlich gewesenen regalien in wecken oder anderem gebaͤcke wird verboten
    1745 SammlKKGes. I 26
  • des kammer-praesidenten regal ist ausgesetzt
    1754 Moser,Hofr. I 363
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):