Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regallehen

Regallehen

, n.

vom König als Lehen vergebenes Regal (I) 
bdv.: Fahnenlehen
  • werden ... die lehenschafften als hertzogthůmb, marggraffschafften, grafschafften vnd anderer hohen würde regal lehen genent
    1548 Perneder,Lehnr. 2r
  • regal- oder fannenlehen seint die lehengüeter hoher würden, als belehnete herzogthumb ... grafschaften und dergleichen
    16. Jh. NÖLehntraktat Tit. 7
  • welche von der augspurgischen confessions-verwandten zu ertzbischoffen ... postulirt werden, sollen ... die bey solchen regal-lehen gewoͤhnliche pflichte leisten
    1648 TheatrPacis I 113
  • dem kaiser bleibt seine hergebrachte hoͤchste jurisdiktion, sein regal ... besonders in den bekannten reservirten faͤllen der regallehne ... unangetastet
    Mitte 17. Jh. Herchenhahn,Reichshofrat I 605
  • ausgenommen sind ... von der gerichtsbarkeit des cammergerichts die regallehen 
    1800 RepRecht V 77
  • fahnlehn (feudum vexilli) ist ein regallehn, in ansehung dessen der vasall vom kayser mit einer fahne feyerlich beliehen wird
    1801 RepRecht VII 153
  • in streitigkeiten über regallehne oder solche lehnen, mit welchen die landeshoheit verknuͤpft ist, ist nur der reichshofrath ... competenter richter
    1802 RepRecht X 22
  • hoheits- oder regalien-lehen ... sind diejenigen lehen, bey welchen das verliehene object ein hoheitsrecht, oder ein regal ist
    1811 Heinke,NÖLehenR. I 186
unter Ausschluss der Schreibform(en):