Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regentenamt

Regentenamt

, n.

Amt (Aufgaben und Stellung) des Regenten (III) 
  • die hohe maiestät gottes uns ... in unser hohes regenten-amt versetzet
    1618 Parchim bei Schwerin/SchulO.(Vormbaum) II 208
  • wie sie [unsere soͤhne] es ... vor dem herrn aller herrn, der ihnen das regenten-amt anvertrauet, zu verantworten getrauen
    1652 Moser,Hofr. I 55
  • befoͤrderung gemeiner wohlfarth, conservation des staats, und beschuͤtzung des unterthans vor inn- und aͤußerlicher gewalt und unrecht, sind seine [regent] aus der natur ... des regentenamts ... fließende vorzuͤgliche pflichten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 62
  • es in unser regentenamt nicht einschlägt, in partheysachen verhandelte acten zu lesen
    1786 Flurschütz,Würzb. 102 Anm. 214
  • [eine gesetzgebung] würde in eine grosse inconsequenz fallen, wenn sie das wichtige regentenamt der unerfahrnen und ungebildeten jugend überlassen wollte
    1804 Gönner,StaatsR. 84
  • [staats-anlehen] aufzunehmen eine dem regentenamt anhaͤngige befugniß ist
    1806 SammlBadStBl. III 13