Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungslast
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, f.
die im Rahmen herrscherlicher Rhetorik als Beschwernis bezeichnete Regierungstätigkeit eines Regenten
- nachdem die ... landsassen ... zu erhaltung und erleichterung unserer regierungslast und buͤrden an jaͤhriger landeshilfe 16 ßl. luͤbsch von jedem morgen landes zu contribuiren ... gewillet1593 HadelnPriv. 122Faksimile (ca. 149 KB)
- wir dahero mit den sorglichen gedanken beladen worden, wie ... wir unter der schweren regierungs-last [nicht] erdruͤcket ... wuͤrden1643 Dähnert,Samml. I 341
- in denen fünfunddreißig jahren, worinne wir numehro durch des höchsten gnade die schwere regierungslast getragen1676 ActaBoruss.Handelspol. I 822
- die übrigen einkünfften aber sollen in drey theil zerschlagen werden, wovon der eine drittheil dem ältesten nebenst allen mobilien und fahrnis beweg- und unbeweglich, wegen der ihm obliegenden regierungs last zum voraus bleibet1679 Reuß/Schulze,Hausg. II 324
- darbey ich [hertzog zu Croy] allezeit durch gottes und meiner gnädigsten herrschafft gnade mein gutes und standtmeßiges auskommen gehabt, also daß bey der geführten schwehren regierungslast mich ehrlich und woll halten koͤnnen1681 PommJb. 11 (1910) 201
- es erwaͤhlet sich nicht unbillig ein regent gewisse hilffs-personen, denen er von seiner macht etwas mittheilet, die ihme unter die armee greiffen, und die regierungs-last mit tragen helffen1705 KlugeBeamte I2 290Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß sine iniquitate sich ein fuͤrst solche niemand zustehende guͤter attribuiren und dadurch seine einkuͤnfften zu besserer bestreitung der regierungs-last vermehren koͤnne1705 KlugeBeamte I2 519Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- damit aber unserer gemahlin, der königin diese ohnedem wichtigen obervormundschafts- und regierungslast währender minderjährigkeit unserer hinterlassenen prinzen und erben nicht zu schwer werden möge [werden Vormundschaftsräte eingesetzt]1714 ActaBoruss.BehO. II 7
- ihre kayserl. majestaͤt bey dero obhagenden schwehren regierungs-last, und reichs-vaͤterlichen obsorgen1715 RAbsch. IV 335Faksimile (ca. 115 KB)
- wann nun aber uns als lands-fuͤrsten, unter uns obliegenden hoch und schweren regierungs-last und taͤglichen obsorgen, unsere zu etwelchen gemuͤths-ergoͤtzungen disfalls gebrauchende lust wohl zu goͤnnen [ergeht ein Verbot, nahe der Residenz Laxenburg Flugwild zu jagen]1717 CAustr. III 871Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- se. königl. majestät hätten also ernstlich resolviret dero bisherige regierungslast niederzulegen und übergeben demnach hiemit dero ältesten sohn als legitimen erben dero ganzes land1740 ActaBoruss.BehO. VI 1 S. 1
- die ... neu hinzukommenden domainen ... werden ein theil des staatseigenthums, welches im ganzen schon durch kaiserliche verleihung und belehnung unseren teutschen regenten, eigentlich zur bestreitung der regierungslasten, zu theil wird1806 Vahlkampf,Miszellen II 417Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)