Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungslast

Regierungslast

, f.

die im Rahmen herrscherlicher Rhetorik als Beschwernis bezeichnete Regierungstätigkeit eines Regenten
  • nachdem die ... landsassen ... zu erhaltung und erleichterung unserer regierungslast und buͤrden an jaͤhriger landeshilfe 16 ßl. luͤbsch von jedem morgen landes zu contribuiren ... gewillet
    1593 HadelnPriv. 122
  • wir dahero mit den sorglichen gedanken beladen worden, wie ... wir unter der schweren regierungs-last [nicht] erdruͤcket ... wuͤrden
    1643 Dähnert,Samml. I 341
  • in denen fünfunddreißig jahren, worinne wir numehro durch des höchsten gnade die schwere regierungslast getragen
    1676 ActaBoruss.Handelspol. I 822
  • die übrigen einkünfften aber sollen in drey theil zerschlagen werden, wovon der eine drittheil dem ältesten nebenst allen mobilien und fahrnis beweg- und unbeweglich, wegen der ihm obliegenden regierungs last zum voraus bleibet
    1679 Reuß/Schulze,Hausg. II 324
  • darbey ich [hertzog zu Croy] allezeit durch gottes und meiner gnädigsten herrschafft gnade mein gutes und standtmeßiges auskommen gehabt, also daß bey der geführten schwehren regierungslast mich ehrlich und woll halten koͤnnen
    1681 PommJb. 11 (1910) 201
  • es erwaͤhlet sich nicht unbillig ein regent gewisse hilffs-personen, denen er von seiner macht etwas mittheilet, die ihme unter die armee greiffen, und die regierungs-last mit tragen helffen
    1705 KlugeBeamte I2 290
  • daß sine iniquitate sich ein fuͤrst solche niemand zustehende guͤter attribuiren und dadurch seine einkuͤnfften zu besserer bestreitung der regierungs-last vermehren koͤnne
    1705 KlugeBeamte I2 519
  • damit aber unserer gemahlin, der königin diese ohnedem wichtigen obervormundschafts- und regierungslast währender minderjährigkeit unserer hinterlassenen prinzen und erben nicht zu schwer werden möge [werden Vormundschaftsräte eingesetzt]
    1714 ActaBoruss.BehO. II 7
  • ihre kayserl. majestaͤt bey dero obhagenden schwehren regierungs-last, und reichs-vaͤterlichen obsorgen
    1715 RAbsch. IV 335
  • wann nun aber uns als lands-fuͤrsten, unter uns obliegenden hoch und schweren regierungs-last und taͤglichen obsorgen, unsere zu etwelchen gemuͤths-ergoͤtzungen disfalls gebrauchende lust wohl zu goͤnnen [ergeht ein Verbot, nahe der Residenz Laxenburg Flugwild zu jagen]
    1717 CAustr. III 871
  • se. königl. majestät hätten also ernstlich resolviret dero bisherige regierungslast niederzulegen und übergeben demnach hiemit dero ältesten sohn als legitimen erben dero ganzes land
    1740 ActaBoruss.BehO. VI 1 S. 1
  • die ... neu hinzukommenden domainen ... werden ein theil des staatseigenthums, welches im ganzen schon durch kaiserliche verleihung und belehnung unseren teutschen regenten, eigentlich zur bestreitung der regierungslasten, zu theil wird
    1806 Vahlkampf,Miszellen II 417
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