Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regierungssache

Regierungssache

, f.

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I Angelegenheit einer Regierung (III), die sich von einer Justizsache (I) durch ihre fehlende Justiziabilität unterscheidet
  • was ... regiments- und regierungssachen anlangt, sollen alle schreiben dem stathalter ... uneröffnet überantwurt [werden]
    1578 Carlebach,BadRG. II 155
  • das er [Direktor der "Deputation"] ... dem collegio getreulich furbringe, was nit immediate camer- und kriegs-, sonder regierung- statts- und landssachen seien
    1595 Fellner-Kretschmayr III 18
  • [Kammerräte,] die e.f.g. under die arme in regierungs sachen grieffen
    1622 Celle/BlDLG. 88 (1951) 166 Anm. 53
  • [Übschr.:] von dem schloßhauptmann und dessen verrichtung, so nebst den andern regierungs-sachen insonderheit bey dem oeconomie-wesen, in acht zu nehmen
    1663 Dähnert,Samml. I 370
  • das fürstenthumb Troppau ... besietzet ... das fürst lichtensteinische haus, haltet daselbst einen landeshauptmann und landesrechtsbeysietzer, welche die regierungssachen und jurisdictionalia verwalten ... die publica et provincialia besorgen zugleich die landrechtsbeysitzer als landeseltesten und landstände
    1711/19 CDSiles. 27 S. 352f.
  • wie ich diejenige geschaͤfte eines regenten fuͤr regierungssachen halte, welche keine gerichtliche untersuchung und richterlichen spruch erfodern
    1733/89 Strube,Neb. III 19
  • was aber regierungs-sachen anbelangt, so unterlaͤsset entweder der kayser etwas, welches er vermoͤg seiner wahl-capitulation thun sollte, oder er begehet was, welches ihme krafft eben diser nicht erlaubt ist: von jenem ist in denen reichs-gesetzen nichts versehen
    1742 Moser,StaatsR. VII 16
  • ein roͤm. koͤnig darff sich zwar, krafft unserer reichs-grund-gesetze, ordentlicher weise, in keine regierungs-sachen, mithin auch in keine reichs-taͤgliche angelegenheiten, mengen
    1751 Moser,StaatsR. 44 S. 5
  • regirungs-sachen heissen eigentlich diejenigen geschaͤfte, welche keiner richterlichen eroͤrterung, noch untersuchung benoͤtiget sind; sondern durch gesaͤze, verordnungen, und schluͤsse, nach dem weisen willkuͤr des regentens abgetan werden koͤnnen
    1758 Estor,RGel. II 1009
  • es bleibt ... fuͤr den klagenden theil gegen den kayser so wenig als gegen andere souveraine haͤupter in privat- und regierungssachen etwas anders als via supplicationis vel remonstrationis, oder so viel die auswaͤrtige staaten betrifft, via belli & armorum mehr uͤbrig
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 91
  • ob und wie ferne die dom-capitul derer geistlichen chur- und fuͤrsten in regierungs-sachen mit zu rath gezogen werden, oder wohl gar darein bewilligen muͤssen? dißfalls laͤsset sich keine allgemeine regel geben
    1772 Moser,Landeshoheit I 10
  • die regierungs- und landeshoheitssachen begreifen im preußischen alle angelegenheiten, welche aus der wahrnehmung und ausuͤbung der staatshoheitsrechte entspringen
    1785 Fischer,KamPolR. II 102
  • in ansehung der eigentlichen regierungssachen, stehet dem landesherrn zu das gesetzgebungsrecht
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 337
  • daß die regierungs- und consistorialsachen gehoͤrig getrennt, und letztre in einer besondern session ... mit zuziehung des superintendenten ... abgehandelt ... werden solle
    1790 Weber,SachsKR. I 2 S. 450
  • daß dieses kammergericht theils einen kaiserlichen rath in regierungssachen, theils aber ein reichsgericht in eigentlichen rechtssachen vorstellte
    1791 Malblank,Kanzleiverf. I 17
  • ist noch zu bemerken, daß ein geschaͤft, welches urspruͤnglich zu den regierungssachen gehoͤrte, sich leicht in eine justizsache verwandeln kann
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 45
  • bei der frage, ob der vorkommende fall in die klasse einer justitz- regierungs- oder polizey-sache zu setzen, solle vor allem die natur solcher sache untersuchet ... werden
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 2
  • regierungs-sachen befassen demnach nur gegenstaͤnde des gemeinen wohls
    1801 Bewer,Rechtsfälle VI 3
  • nach ... dem feststehenden unterschiede zwischen regierungs- und justizsachen 
    1802 Runde,Beitr. II 26
  • reichs- staats- regierungs- und gnadensachen 
    1804 Gönner,StaatsR. 307
  • ergiebt es sich, dass über alle eigentliche regierungssachen ... keine verhandlung bey den gerichten des landes gestattet werden könne
    1804 Grolman,GerichtlVerf. 93
  • man spricht viel von regierungs- polizey-und justizsachen, und kennt doch haͤufig den unterschied derselben nicht
    1805 RepRecht XII 22
II
von einer Regierung (III) produziertes oder für sie bestimmtes Schriftstück
  • der botenmeister [hat] ... für das herumtragen derer regierungssachen in ferien seine gebühren
    1750 ActaBoruss.BehO. V 1 S. 40
unter Ausschluss der Schreibform(en):