Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regimentsgewaltiger

Regimentsgewaltiger

, m.

Befehlshaber einer Heeresabteilung
  • so auch in under gericht der regiments gewaltiger alle misshandlung und fehde, welche die soldaten in gemein und insonderheit wider diese articul begehen ... demselben [general gewaltiger] klagen und fürtragen
    1632 Kriegsartikel Kg. Gustav Adolfs v. Schweden/v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 414
  • keiner soll dem general oder regiments-gewaltiger ... in verwaltung ihrer tragenden ampts-verrichtungen hindern
    1683 Lünig,CJMilit. 1302