Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Regimentsstab

Regimentsstab

, m.

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I Gremium führender Offiziere im Regiment (V), auch die dienstliche Besprechung desselben
  • alldieweils der regiments staab umb der justitae, und des obristen reputation willen verordnet, dann aber nit schuldiger respect will gehalten werden
    1626 v.Frauenholz,Heerw. III 1 S. 248
  • es sollen aber nebst dem halben regimentsstabe keine, als so effective präsent sein, daselbst unterhalten werden
    1656 ProtBrandenbGehR. V 200
  • damit ... bey abfuͤhr- oder uberbringung der fuß-voͤlcker und auszahl- oder verpflegung der regiments-staͤb, desto weniger schaden und hinderung sich zutrage; ist beliebt worden, einen crays-proviant- und zahl-meister ... zu bestellen
    1664 Moser,StaatsR. 30 S. 17
  • regiments-stab zu fuß ist der obriste ... auditeur, regiments-quartiermeister ... und regiments-profosen-stab
    1704 Hübner,ZtgLex. 930
  • ferner wird des sommers im felde daß proviant auf die gemeine mannschaft durchgehends, denen officieren, primen-planen, und regiments-staͤben aber nur die helfte ihrer gewoͤhnlichen portionen ... allein auf eine, nehmlich die hoͤhere charge ... gereichet
    1716 CAustr. III 834
  • jene, welche unter dem regimentsstaab stehen, bleiben [bei Zivilprozessen] noch ferner in ... [prima] instantia darunter: ihre appellationes aber gehen von dort in ... [secunda] zum hofrath
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 364
  • was aber den regimentsstaab betrift ... zu [dem mittleren] ... gehoͤren nebst dem regiments-quartiermeister, der ... regiments-secretair [und] regiments-feldscheer
    1771 Zincke,KriegsRGel. 15
II wie Regimentholz 
unter Ausschluss der Schreibform(en):