Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Registratur

Registratur

, f.


I Verwaltungssystem für die herrschaftlichen Akten; auch die damit befaßte Behörde
bdv.: Registration
  • [Kanzleivermerk:] künig Sigmünds registratur de annis 1417 : 18
    1. Hälfte 15. Jh. Seeliger,RegisterKönigsh. 266
  • so soll auch vnser canzler ... darob sein, daß die registratur ... nit vbereinander wachs
    1525 AmbergKzlO. 38
  • [Dienstverlängerung eines Archivars, weil] nit fruchtper wer, das er der ennd hie gar wegkemen solte, dieweil er die registratur gemacht und der sonderlichen bericht hat
    1525 Stowasser,ArchHzgÖsterr. 31
  • so ain secretarius ain handl zu expediern hat, so soll er die schriften und handlungen, die zu solicher fertigung zu besehen not sein, damit nit geirrt werde, durch sich selbst und nit durch ander suechen, es were dann aus der teglichen registratur zu erkundigen
    1535 Stolz,OöstArchivwesen 123
  • [der Gerichtsschreiber soll] in den gerichtlichen actis vleißige und richtige registratur halten
    1555 Mudrich,SalzbArchivw. 186
  • information, wie er sich mit sollicher registratur in specie zu verhalten
    1566 Siegerland 18 (1936) 138
  • [Buchtitel:] summarischer bericht, wie es mit einer künstlichen vnd volkomnen registratur ein gestalt was auch für vnderschiedlicher außtheilung vnd classes, vnd sonst für partitiones vnd separationes derselben gebäw, erfordern vnd brauchen sey, durch Jacob von Rammingen [Heidelberg 1571]
  • e.g. cantzley vnnd derselben registratur 
    1574 Frey,Pract. 165
  • soll Godefridus von Heiden die registratur aller sachen mit ordentlicher durch cypher oder litteren abmerkung ... richtlich halten
    1574 MünsterKzlO.(1574) 251
  • es halten auch die frey- und reichs-stätt zwo registraturn, die eine der rheinischen stätt, welche zu dieser zeit der statt Speyr, die ander der schwäbischen stätt, so der statt Ulm verwahrlich anvertrawet, dazu seynd bey berürten beyden stätten zu jeder registratur ein registrator, welche in gemeiner stätt versamblung uffgenommen ... werden
    1577 RTTraktat(Rauch) 68
  • vnser cantzler vnd vice-cantzler sollenn auch alle quarttall die registratur besehenn
    1581 HessSamml. I 442
  • die registratur soll fleißig in acht genommen und die protocolla uͤber ein- und andere fuͤrfallende gelegenheit der stadt [Marburg], genau zu kuͤnftiger nachricht gefuͤhret werden
    1676 HessSamml. III 82
  • daß ... von ... dero pfleg- und landgerichtsbeambten ... die ambtsacta und schrifften ganz confus und in keiner gebührenden registratur hinterlassen worden
    1693 Mudrich,SalzbArchivw. 200
  • [Bestandsverzeichnis:] teutsche registratur in Prag in ordnung gesetzt und rubricirt anno 1723
    Gross,Reichshofkanzlei 291 Anm. 45
  • bausch-contract ... wegen einrichtung einer ordentlichen registratur 
    1776 MittArchivrat 2 (1916) 91
  • hat kanzler ... das sorgsamste augenmerk dahin zu nehmen, daß jederzeit ein systematisch wohlgeordnetes landschafts-archiv oder registratur bestehe, die landschaftlichen hauptinstrumente, als landesherrliche verordnungen, rezesse, relationen und protokolle sowohl als übrig minder wichtige aktenstücke ohne aufschub ... alldort hinterlegt ... werden
    1791 Mudrich,SalzbArchivw. 182
  • der kurfürst [von Mainz] ernennt auch am kaiserlichen hofe einen reichsvizekanzler und bestellt, jedoch mit begenehmigung des kaisers, das personal der reichskanzlei und registratur 
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 45
  • [die Registraturen] zerfallen wieder in zwey haupt-abschnitte, a) die currente (laufende) registratur, worin solche acten aufbewahrt werden, deren gegenstand noch nicht beendigt ... ist ... b) die reponirte registratur, welche lauter geschloßne acten, d.i. solche, deren gegenstand voͤllig beendigt und abgethan ist, enthalten
    1798 Bischoff,Kanzlei. II 1 S. 145
  • sie [Stadtmagistrate] sind ebenfalls berechtiget, eigene stadtsiegel, registraturen und repositorien, zuweilen sogar stadtarchive zu halten
    1798 Fischer,KamPolR. I 595
  • eine sammlung von solchen schriften hingegen, die bey einem einzelnen kollegium oder einer koͤrperschaft verhandelt werden, heißt registratur, so wie das gebaͤude, worinnen man diese schriften aufbehaͤlt
    1800 Zinkernagel 2
  • [Übschr.:] von der aͤußerlichen einrichtung der archive und registraturen 
    1800 Zinkernagel 78
  • [Übschr.:] von der innerlichen einrichtung der registraturen 
    1800 Zinkernagel 110
II Verzeichnis von Schriftstücken aus einer Registratur (I); auch ein Behältnis hierfür (1750)
vgl. Karnier
  • der registrator ... soll ... die registratur in ire ordenliche puecher ferttigen und so der schrifften vil über ain hauffen wiechsen, andere zeit zu feyrtagen auch daran spannen
    1535 Stolz,OöstArchivwesen 132
  • solle die eingepunden registratur fürohin in dem darzue geordneten cantzley casten jederzeit versperrt gehalten [werden]
    1535 Stolz,OöstArchivwesen 133
  • in dieser registratur oder landbuch sollen ... verzeichnet werden alle pacta, so die familien als auch fremde ratione successionis ... oder auch sonsten wegen der güter oder auf geldsummen in denenselben unter sich machen, ... alle veränderungen, so sich mit dem eigentum und besitz der güter ereignen, ... alle pfandescontracte, ehestiftungen und alle obligationes und verschreibungen, worinnen des besitzers gut zur hypothec verschrieben wird
    1718 Preußen/QNPrivatR. II 2 S. 198
  • registraturen heissen entweder die behaͤltnisse derer in ordnung gebrachten bey einer cantzley oder collegio verhandelten schrifften ... oder man verstehet darunter eine schrifftliche nachricht uͤber einen gewissen fuͤrgang oder handlung
    1750 Moser,Kanzlei 406
III
Protokoll einer Rechtshandlung
  • registraturen und protocolle sind glaubwuͤrdige schriftliche erzehlungen und nachrichten, was die gerichte, collegia und andre von dem landesherrn zu ausrichtung der geschaͤfte verordnete personen in ihren verhoͤren, seßionen und conferenzen ... abgehandelt und beschlossen haben
    1755 v.Justi,Schreibart 311
  • so pfleget man eigentlich zum unterscheid jener allgemeiner und ordinairen gerichts-protocollen, die etwas weitlaͤuftiger, diese besondere, bey besonderen faͤllen abgehaltene protocolla, weilen sie meist kurz gefasset, und gleichsam nur verzeichnuͤsse sind, registraturen zu nennen
    1765 Fladt,Registratur. 10
  • einige rechtslehrer sprechen den von einem nicht beeydiget gewesenen gerichtsschreiber abgehaltenen protocollen und registraturen alle guͤltigkeit ab
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1036
  • das wort registratur wird in praxi mehrentheils nur bei solchen protocollen gebraucht, die bloß nachrichtliche, ex officio aufgenommene anzeigen enthalten
    1792 v.Massow,Dienst 187
  • der materielle inhalt des protocolls muß so -- wie jede andre von einer gerichtsperson aufgenommene registratur -- durchaus der wahrheit gemaͤß seyn
    1792 v.Massow,Dienst 246
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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