Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rehgeiß

Rehgeiß

, f.

weibliches Reh 
  • vnsere bestellte jaͤger vnd vorstknecht ... bey straff 20. reichsthaler das gewildt vnd rechgaissen, bevorab wann sie kaͤlber vnd kuͤtzlen haben, verschonen, vnd ohne hoͤchste noth, kein wildt- oder rechgaiß schiessen [sollen]
    1683 Kempten/Moser,ForstArch. III 304