Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Rehschießen

Rehschießen

, n.

Erlegen von Rehen 
  • reheschießen unnd holtzverkauffen, ist solchs alles eine unverantwortliche that, sonderlich da solchs uber so vielfeltig vorbott e.ch.g. geschehen
    1607 ActaBrandenb. III 144
unter Ausschluss der Schreibform(en):