Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichhofrat

Reichhofrat

, m.


I neben dem Reichskammergericht höchstes Gericht des Reichs (II), dessen Zuständigkeit sich insbesondere auf die kaiserlichen Rechte und Privilegien, auf Lehnssachen und Angelegenheiten der unmittelbaren Reichsglieder erstreckt; 1498 von Maximilian I. begründet, entwickelte sich der Reichshofrat unter Ferdinand I. zu einer zentralen Regierungs-, Verwaltungs- und Justizbehörde; die ab 1648 angestrebte, konfessionell ausgewogene Besetzung wurde nie ganz erreicht
  • sollen ... auch seine churfurstl. gnaden [von Mainz] nach der kaiserl. mt. derselben ordenlichem reichshofrath presidieren
    1559 Gross,Reichshofkanzlei 465
  • wo wir einen fürsten auf den reichstägen in unserm reichshofrath geprauchen, daß bemelter unsers hofrathspresident demselben den vorsiz, auch die umbfrag und beschluss in hofrath zustehen und volgen lasse die zeit, die er im rath selbst zugegen sein wirdt
    1559 RHROrdn. I 29
  • in unserm reichshofrath sollen ... alle und iede sachen, unser kaiserthumb, das heilig reich, deßelben hoheit, recht, herlich- und gerechtigkeiten, pfandtschafft, lößung, regalien, privilegien, indult, confirmation, lehen, verleihung und anders, wie solches nahmen haben mag [behandelt werden]
    1617 RHROrdn. I 121
  • reichshofrathsordnung. evangelische präjudicial-quästionen wollen resolvirt haben, ob, wie im kammergericht, auch gleichheit in der religion im reichshofrath zu observiren
    1643 ProtBrandenbGehR. II 81
  • daß die primae instantiae und austräg bei unserm kaiserlichen reichshofrat hinfort nicht weniger als bei dem kammergericht stricte observiert werden möchten
    1654 JRA.(Laufs) § 168
  • soll unser reichshofrathspräsident und räthe, auch andere persohnen zum reichshofrath gehörig, so lang sie ihr haußlich anwesen bey und an dem reichshofrath haben ... aller personal auflagen und beschwerung [befreit sein]
    RHRO.1654 I 9
  • auf des hochloͤblichen churfuͤrstlichen collegii gutachten und des kayserlichen reichs-hof-raths erkenntniß
    1655 Moser,StaatsR. 30 S. 448
  • daß bey einpfahung der lehen beyn reichs-hof-rath unter graͤfl. freyherrl. und ritterschafftl. gantz kein unterscheid seye
    1659 Lünig,CJFeud. I 105
  • 1711 wurde nach der croͤnung der reichs-hof-rath zu Franckfurt von denen allda anwesenden reichs-hof-raͤthen [Bed. II] eroͤffnet
    1738 Moser,StaatsR. II 498
  • alle appellationes gehen von ihren urtheilen immediatè ad cameram, oder den kayserl. reichs-hof-rath 
    1738 Moser,StaatsR. II 689
  • dieses hoͤchste gericht wird reichs-hofrath genennet, nicht sowohl als ob es von dem kayser und reich abhange und bestellet wuͤrde, sondern, weil die alldort gehandelten sachen das reich und die reichsstaͤnde, in erster oder anderer jnstanz angehen
    1751 Buder 1057
  • reichs-hofraths-ordnung ist eine von dem kayser dem reichs-hofrath vorgeschriebene ordnung, wornach dieses hoͤchste reichs-gericht und die glieder des reichs in den aldort angebrachten streitigkeiten ... sonderlich die kayserl. vorrechte betreffenden sachen sich zu richten haben
    1751 Buder 1065
  • vor den reichshofrat [gehören] ... kriminal-sachen der reichsstaͤnde und unmittelbarer reichsglieder
    1757 RechtVerfMariaTher. 551
  • die visitation des reichshofsrats steht allein dem kurfürsten zu Mainz als reichserzkanzler zu
    1757 RechtVerfMariaTher. 554
  • kommen reichsstaͤnde und andre unmittelbare bei dem kaiserlichen und reichs-hofrate um die bestaͤtigung ihrer lezten willen ein, erstattet derselbe gemeiniglich ein votum an den kaiser
    1758 Estor,RGel. II 38
  • der kaiser will ferner dem reichshofrath in den dahin gehoͤrigen sachen weder durch das ministerium vor- oder eingreifen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 139
  • ueber ein jedes von all jetzt benannten lehenstuͤcken ertheilt der reichshofrath einen besondern lehensbrief
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 233
  • in ansehung des kayserlichen reichs-hofraths kan man eben nicht sagen, daß die reichscrayse besondere gerechtsamen haͤtten
    1773 Moser,KreisVerf. 778
  • hatte der reichshofrath lang seine gerichtbarkeit in gewissen sachen gegen das cammergericht behaupten wollen, auch ... verbotten, die cameral-erkenntnisse zu exequiren
    1774 Moser,JustizVerf. I 433
  • der ort, wo der reichs-hofrath gehalten wird, ist das kayserliche hoflager
    1774 Moser,JustizVerf. II 15
  • am kayserlichen hofe hat das obristhofmarschallamt so wohl, als der reichshofrath, eine jurisdiction uͤber der reichsstaͤnde gesandten behaupten wollen
    1777 Moser,VölkerR. 268
  • in dem reichshofrath muͤßen gegenwaͤrtig auch der augspurgischen confeßion ergebene raͤthe mit angenommen werden
    1782 Scheidemantel,Repert. I 257
  • das teutsche reich hat dreierlei canzleien 1) die reichscanzlei auf dem reichstage, so die churmainzische canzlei genennet wird; 2) die canzlei des reichshofraths, so oͤfters den nahmen der reichscanzlei fuͤhret; und 3) die canzlei des cammergerichts. alle diese canzleien stehen unter dem churfuͤrsten von Mainz als des heil. roͤm. reichs erzcanzlarn
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510
  • die reichs-hof-canzlei, welche auch die reichscanzlei genennt wird, ist die canzlei des reichshofrathes ... alle ... canzleibeamten stehen unter dem reichs-vice-canzlar, welcher im nahmen des kaisers und des churfuͤrsten von Maynz als erzcanzlar das direktorium fuͤhrt ... in dieser r[eichs]hofcanzlei werden alle lehnbriefe, urkunden, privilegien, und welche regalien des reichs betreffen, ausgefertiget und dafuͤr gewiße canzleitaxen bezahlet ... ChurMaynz hat bei der reichshofcanzlei seinen reichs-vice-canzlar und bestellet die uͤbrigen canzleybedienten. dieser churfuͤrst hat auch das recht, die canzlei zu visitiren, zu verbeßern und vorschriften zu geben
    1782 Scheidemantel,Repert. I 510f.
  • es bluͤhen demnach heut zu tage in dem deutschen reiche zwey hoͤchste gerichte, naͤmlich der kaiserliche reichshofrath und das kaiserl. reichskammergericht, die in den gegen einander nicht ausgenommenen sachen einen gemeinschaftlichen gerichtszwang ... besitzen, daß eines das andere praͤveniren kann
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 5
  • der kaiserliche reichshofrath ist eines der zwey hoͤchsten reichsgerichte in Deutschland, welches von dem kaiser allein bestellt wird, und alle seiner gerichtsbarkeit unterworfene justiz, politische gnaden- und andere sachen namens des kaisers theils in erster, theils in hoͤherer instanz zu behandeln und zu entscheiden berechtigt ist
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 8
  • bey dem reichshofrathe ist das muͤndliche verfahren ungewoͤhnlich, und muß daher alles, was daselbst angebracht werden will, schriftlich vorgetragen, und ... die rede unmittelbar an den kaiser gerichtet werden
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 137
  • [Übschr.:] von der gerichtsbarkeit des reichshofraths in verhaͤltniß gegen das kaiserliche reichskammergericht
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 160
  • der reichshofrath behauptet auch in ehesachen ... der augsburgischen confeßion verwandten glieder des roͤmischen deutschen reiches die ausschließende gerichtsbarkeit
    1784 Hanzely,Reichshofrat. I 184
  • geschichte der entstehung, bildung und gegenwaͤrtigen verfassung des kaiserlichen reichshofraths 
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat I Titelbl.
  • der reichshofrath war auch zeither im besiz, bei sterbefaͤllen die sperr bei ienen reichsstaͤndischen gesandten, residenten und geschaͤftstraͤgern anzulegen
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 143
  • desgleichen sollen ... wir unsern reichshofrath mit fuͤrsten, grafen, herrn von adel und andern ehrlichen leuten beiderseits religion ... aus den reichskreisen besetzen
    Wahlkapit.(1792) 557
  • der reichshofrath entschied in so weit zum vortheile des paarischen postamts, daß dem taxischen postverwalter nur bleiben solle, was von briefen an regensburgische buͤrger ... gerichtet sey
    1793 Pütter,Reichspost 47
  • das ministerium des kaisers ist der reichshofrat, von dem der kaiser schriftliche gutachten abfodert
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 49
  • der reichshofrat besteht aus einem präsidenten, der vom hohen adel sein muß, einem vizepräsidenten, vor dem doch der reichsvizekanzler, wenn er den sitzungen beiwohnen will, den vorsitz hat, und achtzehn teils adeligen, teils gelehrten reichshofräten, worunter sechs evangelische sind. der reichshofrat wird vom kaiser bestellt und besoldet
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 53 [Zusammensetzung]
  • die peinliche gerichtsbarkeit übt der kaiser durch den reichshofrat aus
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • der kaiser übt auch über die unmittelbaren die gerichtsbarkeit in erster und über die mittelbaren in zweiter instanz durch den reichshofrat aus, der auch die erneuerung der belehnung den italienischen vasallen erteilt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 67
  • die einzelnen schlüsse des reichstags werden in einem reichsabschied zusammengefaßt, der vom kaiser und dem kurfürsten von Mainz oder dem reichsvizekanzler unterschrieben, am ende des reichstags in voller versammlung des kaisers und reichs verlesen, ein exemplar hievon dem reichshofrat, eines der mainzischen reichskanzlei und eine vidimierte abschrift dem kammergericht eingehändigt wird
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 72
  • der kayser uͤbt das recht zu legitimiren theils unmittelbar durch die reichshofcanzley oder den reichshofrat, theils mittelbar durch die kayserlichen hofpfalzgrafen aus
    1801 RepRecht IX 273
  • haben die landstände ... schon weil die kaiserlichen erblande selbst ein staat sind, der auf repräsentation sich gründet, und worin das volk rechte hat, und besonders wegen der gerichtlichen hilfe beim reichshofrat, ein natürliches interesse, auf den kaiserlichen hof zu sehen
    1802 Hegel,PolitSchr. 132
  • kann also nicht nur der sich bereits im besiz befindende prouisus ordinarii bey dem kaiserlichen reichshofrathe mit gutem grunde um manutenenz gegen den paͤpstlichen provisum bitten
    1802 Runde,Beitr. II 515
  • in streitigkeiten über regallehne oder solche lehnen, mit welchen die landeshoheit verknuͤpft ist, ist nur der reichshofrath ... competenter richter
    1802 RepRecht X 22
  • der reichshofrath sey hier vorbild fuͤr alle justizcollegien in der kraftvollen sprache, wie er sie, ohne weder die ehrfurcht zu verletzen, noch seine wuͤrde zu vergessen, auch gegen einen Joseph II brauchte
    1804 Gönner,GemProz.2 I 55
  • in wahren lehenssachen, womit aber nicht jede streitigkeit über ein lehen verwechselt werden darf, ist der reichshofrath über reichslehen allein competent, da nur er den reichslehenhof formirt
    1804 Gönner,StaatsR. 519
  • wenn der reichshofrath in post- muͤnz- oder buͤchersachen haͤufiger policeyverfuͤgungen erlaͤßt
    1804 v.Berg,PolR. IV 52
  • ueber reichslehen steht i. dem kaiser das prodominium als reservatrecht zu, weshalb er ii. die belehnung der thronlehen selbst, iii. der übrigen lehen durch den reichshofrath als seinen lehenhof ertheilt
    1804 Gönner,StaatsR. 730
  • unter beiden reichsgerichten hat ... der reichshofrath als kaiserliches regierungscollegium vor dem reichskammergericht den vorzug, dass regierungsgeschäfte, gnadensachen und gegenstände der kaiserlichen reservatrechte ... ausschliessend von demselben ... behandelt werden
    1804 Gönner,StaatsR. 517
  • [der kaiser] ist nach der vom reiche provisorisch angenommenen reichshofrathsordnung ... befugt, von dem gutachten des reichshofraths abzugehen
    1804 Gönner,GemProz.2 I 59
II
Mitglied des Reichhofrats (I) 
  • Achilln Jlsüng, jrer maj. reichs-hoffratt 
    1582 RTTraktat(Rauch) 105
  • daß uber ... des ... cammerprocurators weillendt herrn Melchior Hofmayr ... ihrer khay.mt. reichshofrhats ... übergebnen ... bericht
    1587 Schwanser Nr. 315 Bl. 7a
  • der römischen kay. mayst. etc. reichsshofrath vnd cämerer
    1589 Tänzer,GJudVorarlb. 13
  • das das original noch diese stund in i.keis.m. hocherleuchten reichshofraths herrn Rewenicks bewahrung [käme]
    1606 ProtBrandenbGehR. II 250
  • [ob] dieselbige appellation, reduction, oder supplication ... von unsern, oder unserer nachkommen am reich, kayser- oder koͤniglichen reichs-hof-raͤhten ... angenommen wuͤrden
    1638 BrschwLO. II 514
  • in solchem soll unser reichshofrathspräsident ... jederzeit den vorsiz, die umbfrag, den beschluß und die gantze direction, auch derentwegen bey unseren reichshofräthen in solchen rathsachen ein wilfährige folg ... haben
    RHRO.1654 I 5
  • der kaiser kommt entweder in person auf den reichstag oder schickt seinen prinzipal-commissarium, dem noch ein con-commissarium zur seite gegeben wird ... die erstere stelle wird insgemein einem geistlichen oder weltlichen reichsfürsten, die zweite hingegen einem reichshofrat aufgetragen
    1757 RechtVerfMariaTher. 527
  • [Anrede:] an den herrn kayserlichen würcklichen reichs-hofrath und cämmerer grafen von der Lippe
    1782 GoetheAmtlSchr. I 192
  • die andern mit den reichshofraͤthen gemeinschaftlichen vortheile bestehen [für den Präsidenten] im quartiergeld, in der freiheit von der maut und dem zoll
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 21
  • bei dem reichshofrat wird alles in pleno vorgenommen; die reichshofräte referieren per turnum, alle wochen zwei andere; in wichtigen sachen wird ein referent und korreferent bestellt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 54
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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