Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsacht

Reichsacht

, f.

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späte Bez. für die "als Strafmittel gegen politische Gegner" (Battenberg/HRG.1 IV 523) dienende, von Kaiser und Reich verhängte Acht, deren Folge Fried- und Rechtlosigkeit sind
bdv.: Reichsbann
  • wie ernstlich der keyser ihm [koͤnig Ottacar] ... mit bedrohung der reichs-acht und aberacht geboten, vor ihm ... zu erscheinen
    1689 Valvasor,Krain III 1 S. 226
  • denen feinden werden ... gleich gehalten die verraͤther und uberlaͤuffer ... welche dahero auch die verbannung oder reichs-acht ... verdienen
    1705 KlugeBeamte I2 482
  • achts-erklaͤrung, reichs-acht, verfestung, bann, proscriptio, heisset, wenn einer wegen violirung des reichs-friedens, und andern harten verbrechens aus dem frieden in den unfrieden gesetzt, sein leib und leben, wie eines vogels in der lufft, frey gemacht, und er aller wohlthaten der republique beraubet wird, also daß er von keinem richter einige huͤlffe zu gewarten hat, wenn man ihn gleich an leibe, guͤtern und ehren verletzet
    1717 Hübner,ZtgLex.8 18
  • wenn ein stand oder mitglied des reichs wegen eines land- oder religions-friedensbruchs auf die reichsacht angeklagt wird, so müssen zwar bei den höchsten reichsgerichten die prozesse formiert, alsdann aber die acta, wenn es zum schluß der sache kommen soll, auf den reichskonvent zur entscheidung des kaisers und gesamter reichsstände gebracht ... werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 560
  • durch die reichsacht ... wird ein stand oder mitglied des reichs aller seiner lande, güter, rechte und freiheiten beraubt, dessen untertanen von eid und pflichten losgezählt und des geächteten person vogelfrei erkannt, so daß an ihm und den seinigen niemand freveln kann
    1757 RechtVerfMariaTher. 560
  • von der reichs-acht 
    1761 AbrißStaatsVerf. I 581
  • acht ... man theilet sie in die reichs- und landacht. jene geschiehet vom kayser und den staͤnden, welche einen reichsstand seiner rechte, ehre und wuͤrde entsetzen
    1762 Wiesand 23
  • reichshaß. das ist die reichsacht 
    1762 Wiesand 894
  • wann ein reichs-stand sich gegen den kayser und das reich so starck verfehlet, daß er auf eine der reichs-verfassung gemaͤsse weise in die reichs-acht erklaͤret werden kan
    1769 Moser,RStändeLand. 285
  • von erklaͤrten reichsfeinden, in gleichem von denen, die in der reichsacht seynd, wird nichts [vom Reichskonvent] angenommen
    1774 Moser,Reichstage I 375
  • obwohl es ehemals erlaubt war, die zigeuner und in die reichs- und oberacht verfallenen verbrecher ungestraft zu toͤdten
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 408
  • heutzutage werden sie [herolde] noch gebraucht bey der verkuͤndigung der reichsacht 
    1785 Fischer,KamPolR. I 485
  • wenn ... die reichsacht über jemanden zu verhängen ist, so müssen die ... akten an den reichstag geschickt, dort von einer deputation besonders dazu beeideter stände untersucht und deren gutachten an den reichstag referiert werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 56
  • eine ganz eigene reichsstrafe ist die acht (poena banni), sie ... wurde ehemahls mit grösserem praktischen interesse in die kleine und grosse reichsacht eingetheilt
    1804 Gönner,StaatsR. 579
unter Ausschluss der Schreibform(en):