Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsadelig
Artikel davor:
Reibermagdordnung
Reibgeld
Reibnagel
Reich
reich
Reichsabschied
reichsabschiedsmäßig
Reichsacht
Reichsächter
Reichsadel
reichsadelig
, adj.
I
dem Reichsadel zugehörig
- vermittelst gemeinen consens der reichs-adelichen ritter-gliedern1678 Karst,Neustadt/H. 231
- die reichsadeliche toͤchter, welche ... der vaͤter- und bruͤderlichen erbschaft in favorem & conservationem stemmatis zu renunciren pflegen1780 Mader,ReichsrMag. I 88Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- der beweis fuͤr die unmittelbarkeit eines ritterschaftlichen guts ist, daß das gut zur zeit der errichtung der reichs-matrikel nicht in reichsstaͤndischen, sondern in reichsadelichen haͤnden sich befunden habe1789 Kerner,RRittersch. III 26Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
einem Mitglied des Reichsadels zugeordnet
- die reichs-adeliche unterthanen zu B.1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 842Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die schatzungen und steuern waren in den vorigen zeiten in den reichsadeligen besitzungen ... nicht hergebracht1815 AktWienKongr. I 3 S. 120