Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsadelig

reichsadelig

, adj.


I dem Reichsadel zugehörig
  • vermittelst gemeinen consens der reichs-adelichen ritter-gliedern
    1678 Karst,Neustadt/H. 231
  • die reichsadeliche toͤchter, welche ... der vaͤter- und bruͤderlichen erbschaft in favorem & conservationem stemmatis zu renunciren pflegen
    1780 Mader,ReichsrMag. I 88
  • der beweis fuͤr die unmittelbarkeit eines ritterschaftlichen guts ist, daß das gut zur zeit der errichtung der reichs-matrikel nicht in reichsstaͤndischen, sondern in reichsadelichen haͤnden sich befunden habe
    1789 Kerner,RRittersch. III 26
II einem Mitglied des Reichsadels zugeordnet
  • die reichs-adeliche unterthanen zu B.
    1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 842
  • die schatzungen und steuern waren in den vorigen zeiten in den reichsadeligen besitzungen ... nicht hergebracht
    1815 AktWienKongr. I 3 S. 120
unter Ausschluss der Schreibform(en):