Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsafterlehen
Artikel davor:
reich
Reichsabschied
reichsabschiedsmäßig
Reichsacht
Reichsächter
Reichsadel
reichsadelig
Reichsadler
Reichsadlerfahne
Reichsadmiral
Reichsafterlehen
, n.
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von einem Reichsstand weiter verliehenes Reichlehen
- reichsafterlehen ... die grafschaft Horn und baide herrschaften Wörth und Wüssten1571 UrkBurgundKr. II 222
- die frage wegen des richters in der ersten instantz bey reichs-after-lehen1721 Ludovici,LehnsProzeß3 45Faksimile - in Google Books
- der handel, da die herzoge zu Wuͤrtemberg eine zeitlang ihre meiste lande von Oesterreich als ein reichs-affter-lehen empfangen musten1738 Moser,StaatsR. II 260Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- mit einem reichs-afterlehn ... belehnen1740 ZHessG. 5 (1850) 362
- reichs-graf ... ist eigentlich derjenige, welcher mit einer unmittelbaren reichs-grafschafft oder einem reichs-affter-lehn belehnet ist, und sitz und stimme auf den reichs-taͤgen hat. sie werden in die schwaͤbische, wetterauische, fraͤnckische und westphaͤlische banck getheilet. sie empfangen ihr lehn nicht unmittelbar von dem kayser, sondern in dem reichs-hof-rathe. sonsten fuͤhren auch den titel reichs-grafen diejenigen, welche zwar den graͤflichen character vom kayser, aber keine unmittelbare reichs-guͤter, auch nicht sitz und stimme auf den reichs-taͤgen, sondern nur ihre guͤter und herrschafften unter einem stand im roͤmischen reiche ... als lehns-vasallen haben1742 Zedler 31 Sp. 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in Italien wird das vikariat Siena dem großherzog zu Florenz von dem herzog zu Mailand als ein reichsafterlehen erteilt1757 RechtVerfMariaTher. 623
- der kaiser ... hat uͤber die reichs-afterlehne selbst erkannt1758 Estor,RGel. II 929Faksimile (ca. 117 KB)
- nachdeme ... Preussen dise reichslehen an Brandenburg-Onolzbach als reichsaffterlehen uͤberlassen1773 Moser,KreisVerf. 78Faksimile - in Google Books
- bei reichsafterlehnen ist der kaiser ebenfalls der lehnherr, so gut wie bei unmittelbaren reichslehnen1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 232Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- was ... die reichsafterlehne anbetrifft, so ist davon ... zu bemerken ... wenn der reichsvasall sein lehn an einen andern zum afterlehn abgiebt, so ist des kaisers einwilligung erforderlich1798 RepRecht I 317Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- bey reichsafterlehnen hat der unmittelbare lehnsherr die gerichtsbarkeit in lehnstreitigkeiten seiner reichsaftervasallen1802 RepRecht X 23Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur verrichtung der ihnen angewiesenen funktionen haben die weltlichen reichserzbeamten ihre substituten ernannt, welche das erbamt von den reichserzämtern als ein reichsafterlehen erhalten haben1804 Gönner,StaatsR. 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)