Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsakt

Reichsakt

, m.

förmliche Rechtshandlung der Reichstände oder des Reichs (II) 
  • daß erstgedachte statt ... allen reichs-actibus, wie auch desselben reichs-abschiedes publication beygewohnet [habe]
    1654 Moser,StaatsR. 39 S. 417
  • da dises [die exequien vor den kayser zu Regenspurg] der erste solenne reichs-actus unter dem neuen kayser seye
    1742 Moser,StaatsR. VII 23