Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsangehörige

Reichsangehörige

, m.

Mitglied der Reichstände 
  • soll ... einem jeden beschaͤdigten oder vergewaltigtem stand und reichsangehoͤrigem frey und bevorstehen ... vermoͤg der reichs-constitutionen recht und ordnungen gegen die thaͤter oder beschaͤdiger sich zu gebrauchen
    1569 RAbsch. III 283
  • reichsgewalt gegen einzelne reichsangehörige 
    1804 Gönner,StaatsR. 810
  • um den im jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen reichsständen und reichs-angehörigen ... in allen bundesstaaten einen gleichförmigen rechts-zustand zu verschaffen
    1815 QStaatsR. 26
unter Ausschluss der Schreibform(en):