Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsarmatur

Reichsarmatur

, f.

Reichsbewaffnung, Reicharmee 
  • damit eine voͤllige reichs-armatur in solchen stand gesetzet, womit jederzeit dem feind begegnet werden koͤnne
    1697 Moser,StaatsR. 27 S. 503
  • von aufstellung der reichs-armatur 
    1703 Moser,StaatsR. 29 S. 445
  • reichs-armee oder reichs-armatur ... nennet man gemeiniglich die kayserliche armee, wenn sie im reiche zu felde liegt, und darunter sich viele truppen befinden, die vom reichscontingente dependiren
    1742 Zedler 31 Sp. 66
  • solche operæ juris publici, zumalen, was die reichs- und crayß-armatur betrifft
    1769 Cramer,Neb. 82 S. 92
  • die frag ist aber hier allein: ob die fuͤrsten und staͤnd ihre edle lehenleut zu der jezt bevorstehenden allgemeinen reichs-armatur auffordern koͤnnen
    1783 Mader,ReichsrMag. II 201
unter Ausschluss der Schreibform(en):