Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsarmee
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Reichsarmatur
Reichsarmee
, f.
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auf Grund reichsrechtlicher Verpflichtungen von Kaiser und Reich nach der Reichsmatrikel zusammengestellte Heeresmacht zur Abwehr von Reichsfeinden
vgl.
Reichsarmada,
Reichsarmatur,
Reichsauxiliarvölker,
Reichdefension,
Reichskontingent,
Reichskorpus (II),
Reichskreisvolk,
Reichskrieg,
Reichskriegsheer,
Reichskriegsvolk,
Reichsvolk
- verglichener vorschlag, was gestalten die reichs-armeen aus Hungarn abmarchirn, und wohinwerts sich jedwedere trouppe begeben solle1664 MIÖG. 72 (1964) 437
- nachdeme die reichs-armée in zwey corpora getheilet, deren eines bereits in Steyermarck stehet1664 RAbsch. IV 10Faksimile (ca. 97 KB)
- das general- und ober-commando diser und anderer der reichs-armee anhaͤngigen contingents-trouppen1682 Moser,StaatsR. 30 S. 350Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- generalissimus uͤber die gesammte reichs-armee1722 Knauth,Altenzella VII 258Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- wie die reichs-armee mit proviant, fourage, haber und andern nothwendigkeiten zu versehen1734 RAbsch. IV 411Faksimile (ca. 109 KB)
- reichs-armee oder reichs-armatur ... nennet man gemeiniglich die kayserliche armee, wenn sie im reiche zu felde liegt, und darunter sich viele truppen befinden, die vom reichscontingente dependiren1742 Zedler 31 Sp. 66Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- reichs-general-feld-marschall ist der vornehmste officier bey der reichs-armee, welcher von dem kayser und den gesammten staͤnden ernennet wird, und selbe in abwesenheit des kaysers ... en chef commandiret1751 Buder 1055Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- die reichs-armee ist nach abgang der lehnsmiliz nach vorschrift der reichs-matrikel errichtet und durch die kreise jedem stand sein kreis-kontingent aufgelegt worden1757 RechtVerfMariaTher. 521
- die reichs-armee wird heutigen tages selten mehr von den kaisern selbst kommandiert ... sondern von einem oder auch zweien, ja bisweilen von vier reichs-general-feldmarschällen, in welchen letzteren beiden fällen sie aus beiden religionen in gleicher anzahl genommen werden1757 RechtVerfMariaTher. 522
- die freye reichsbauern ... schicken auch zu kriegeszeiten soldaten an die reichsarmee1780 Gabcke,DorfBauernR. 54Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dem commandirenden general der reichsarmee und dem reichskriegsrath wird eine kriegscanzlei bei vorkommenden reichskriegen zugeordnet. sie besteht aus einigen secretairen und concipisten1783 Scheidemantel,Repert. II 691Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter der reichsgeneralitaͤt verstehet man die hohen officiers, welche mit erforderlicher subordination das commando der reichsarmee fuͤhren ... die reichsgeneralitaͤt muß aus beiden religionsverwandten bestellet werden1783 Scheidemantel,Repert. II 201Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wer ... eine der hoͤchsten kriegsbedienungen bey der reichsarmee ... erhalten will, muß beweisen, daß er und seine vorfahren teutsche von geburt sind1785 Fischer,KamPolR. I 365Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- diese freye reichsbauren ... geben allein reichssteuern und stellen zur reichsarmee ihre mannschaft1785 Fischer,KamPolR. I 771Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kreis-contingent, in dem deutschen stats-rechte, dasjenige contingent an truppen, welches jeder reichs-kreis bey einem reichs-kriege zu der reichs-armee zu geben verbunden ist; oder die anzahl soldaten zu pferde oder zu fuße, welche ein kreis-stand nach der in dem kreis-schlusse gemachten repartition zu der kreis-mannschaft stellen muß ... das kreis-contingent wird nach erfolgter repartition vom lande gefordert, doch nur unter der bedingung, daß die sicherheit des landes oder des reiches die stellung nothwendig macht1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 501
- der kaiser hat als solcher keine soldaten, bei einem reichskriege muß erst von dem reiche das reichskriegsheer gestellt werden. im jahre 1681 ward die reichsarmee auf 40 000 mann ... gesetztum 1795 StaatsRHeilRömR. 82
- wenn ein soldat von der reichsarmee uͤber drey meilen von seinen quartieren auf frischer that in strafwuͤrdigen verbrechen ergriffen wird1798 RepRecht II 337Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sind nach den deutschen reichsgesetzen von einquartierung der zur reichsarmee gehoͤrigen truppen befreyet ... die residenzen und festungen der churfuͤrsten und staͤnde1801 RepRecht VI 311Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der kayser ist, wenn er sich seines rechts bedienen will, generalissimus der reichsarmee1801 RepRecht VIII 19Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- nach der theorie der grundgesetze würde die reichsarmee ein furchtbares heer sein können, aber die praxis, dies mächtige prinzip des deutschen staatsrechts, zeigt etwas ganz anderes1802 Hegel,PolitSchr. 46
- die contingente aller kreise machen die reichsarmee aus1804 Gönner,StaatsR. 600Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)