Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsarmee

Reichsarmee

, f.

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auf Grund reichsrechtlicher Verpflichtungen von Kaiser und Reich nach der Reichsmatrikel zusammengestellte Heeresmacht zur Abwehr von Reichsfeinden 
  • verglichener vorschlag, was gestalten die reichs-armeen aus Hungarn abmarchirn, und wohinwerts sich jedwedere trouppe begeben solle
    1664 MIÖG. 72 (1964) 437
  • nachdeme die reichs-armée in zwey corpora getheilet, deren eines bereits in Steyermarck stehet
    1664 RAbsch. IV 10
  • das general- und ober-commando diser und anderer der reichs-armee anhaͤngigen contingents-trouppen
    1682 Moser,StaatsR. 30 S. 350
  • generalissimus uͤber die gesammte reichs-armee 
    1722 Knauth,Altenzella VII 258
  • wie die reichs-armee mit proviant, fourage, haber und andern nothwendigkeiten zu versehen
    1734 RAbsch. IV 411
  • reichs-armee oder reichs-armatur ... nennet man gemeiniglich die kayserliche armee, wenn sie im reiche zu felde liegt, und darunter sich viele truppen befinden, die vom reichscontingente dependiren
    1742 Zedler 31 Sp. 66
  • reichs-general-feld-marschall ist der vornehmste officier bey der reichs-armee, welcher von dem kayser und den gesammten staͤnden ernennet wird, und selbe in abwesenheit des kaysers ... en chef commandiret
    1751 Buder 1055
  • die reichs-armee ist nach abgang der lehnsmiliz nach vorschrift der reichs-matrikel errichtet und durch die kreise jedem stand sein kreis-kontingent aufgelegt worden
    1757 RechtVerfMariaTher. 521
  • die reichs-armee wird heutigen tages selten mehr von den kaisern selbst kommandiert ... sondern von einem oder auch zweien, ja bisweilen von vier reichs-general-feldmarschällen, in welchen letzteren beiden fällen sie aus beiden religionen in gleicher anzahl genommen werden
    1757 RechtVerfMariaTher. 522
  • die freye reichsbauern ... schicken auch zu kriegeszeiten soldaten an die reichsarmee 
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 54
  • dem commandirenden general der reichsarmee und dem reichskriegsrath wird eine kriegscanzlei bei vorkommenden reichskriegen zugeordnet. sie besteht aus einigen secretairen und concipisten
    1783 Scheidemantel,Repert. II 691
  • unter der reichsgeneralitaͤt verstehet man die hohen officiers, welche mit erforderlicher subordination das commando der reichsarmee fuͤhren ... die reichsgeneralitaͤt muß aus beiden religionsverwandten bestellet werden
    1783 Scheidemantel,Repert. II 201
  • wer ... eine der hoͤchsten kriegsbedienungen bey der reichsarmee ... erhalten will, muß beweisen, daß er und seine vorfahren teutsche von geburt sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 365
  • diese freye reichsbauren ... geben allein reichssteuern und stellen zur reichsarmee ihre mannschaft
    1785 Fischer,KamPolR. I 771
  • kreis-contingent, in dem deutschen stats-rechte, dasjenige contingent an truppen, welches jeder reichs-kreis bey einem reichs-kriege zu der reichs-armee zu geben verbunden ist; oder die anzahl soldaten zu pferde oder zu fuße, welche ein kreis-stand nach der in dem kreis-schlusse gemachten repartition zu der kreis-mannschaft stellen muß ... das kreis-contingent wird nach erfolgter repartition vom lande gefordert, doch nur unter der bedingung, daß die sicherheit des landes oder des reiches die stellung nothwendig macht
    1789 Krünitz,Enzykl. 48 S. 501
  • der kaiser hat als solcher keine soldaten, bei einem reichskriege muß erst von dem reiche das reichskriegsheer gestellt werden. im jahre 1681 ward die reichsarmee auf 40 000 mann ... gesetzt
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 82
  • wenn ein soldat von der reichsarmee uͤber drey meilen von seinen quartieren auf frischer that in strafwuͤrdigen verbrechen ergriffen wird
    1798 RepRecht II 337
  • sind nach den deutschen reichsgesetzen von einquartierung der zur reichsarmee gehoͤrigen truppen befreyet ... die residenzen und festungen der churfuͤrsten und staͤnde
    1801 RepRecht VI 311
  • der kayser ist, wenn er sich seines rechts bedienen will, generalissimus der reichsarmee 
    1801 RepRecht VIII 19
  • nach der theorie der grundgesetze würde die reichsarmee ein furchtbares heer sein können, aber die praxis, dies mächtige prinzip des deutschen staatsrechts, zeigt etwas ganz anderes
    1802 Hegel,PolitSchr. 46
  • die contingente aller kreise machen die reichsarmee aus
    1804 Gönner,StaatsR. 600
unter Ausschluss der Schreibform(en):