Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbanneramt
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Reichsbanneramt
, n.
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Amt (Aufgabe und Würde), das Reichsbanner zu führen; die Verleihung als Erzamt an den Kurfürsten von Hannover war wegen württembergischer Ansprüche umstritten und nicht von Dauer
vgl.
Reichsfähnrichamt
Sachhinweis: HRG.1 IV 568f.
- [Buchtitel: J.G. v. Kulpis,] gründliche deduction, daß dem hochfürstl. haus Würtemberg das reichs-panner- oder reichs-fendrich-ambt, praedicat und insigne, schon von etlichen seculis her, rechtmäßig zustehe [Stuttgart 1693]
- extract eines wuͤrtembergischen ministri gutachtens d.d. 24. dec. 1697. wegen der neunten chur und des reichs-panner-amts1747 Moser,StaatsR. 33 S. 113Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß denen ... herzogen zu Würtemberg ... das reichs-panner-amt in dem römischen reich zukomme1752 Sattler,Würt. 17