Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbeschluß
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Reichsbannerherr
Reichsbauer
Reichbeanlagung
Reichsbedenken
Reichsbediente
reichsbefreit
Reichsbelehnung
Reichsberatschlagung
Reichsberuhigung
Reichsbesatzung
Reichsbeschluß
, m.
rechtsverbindlicher Beschluß des Reichs (II)
vgl.
Reichsabschied
- sie werden demjenigen, so mit gemeinem reichs-beschluß verabschidet, unweigerlich nachkommen1563 Moser,KreisAbsch. I 237Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu gebuͤhrlicher folge solch gemeinen reichs-beschluß ... einen crays-tag ... ausgeschrieben1571 Moser,StaatsR. 28 S. 503Faksimile - in Google Books
- haben wir dasselbig [bedencken], als einen gemeinen reichs-beschluß, aus kayserlicher authoritaͤt approbirt, und durch diesen als unsern und aller staͤnde abschied ... publiciren lassen1571 RAbsch. III 342Faksimile (ca. 105 KB)
- churfürsten, fürsten und gemeine stände lassen ihnen deß außschuß bedencken gemeinlich gefallen und erachten, das solchs der key. may. für einen gemeinen reichsbeschluß also referirt werde1577 RTTraktat(Rauch) 82Faksimile (ca. 115 KB)
- aus dem jüngsten zu Regensburg aufgerichten gemeinen reichsbeschluß1577 SchrBodensee 17 (1888) Anh. 15
- zu aufhaltung und verhinderung des reichs hochnoͤthigen obligen, sich von den gemeinen raͤthen und reichs-beschluͤssen absondern1582 Moser,StaatsR. 46 S. 251Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- was auch uns [kayser] bey juͤngster reichs-versammlung ... fuͤr ein bedencken, dem gemeinen reichs-beschluß einzuverleiben uͤberreicht1598 RAbsch. III 342Faksimile (ca. 105 KB)
- churfuͤrsten, fuͤrsten und staͤnde erachten, daß solches [bedencken] der kaͤyserl. maj. fuͤr ein gemeinen reichs-beschluß also referiret werde1719 Lünig,TheatrCerem. I 1018Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg