Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbeschwerde
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Reichsbeschluß
Reichsbeschwerde
, f.
I
von den Reichsgliedern zu erbringende Leistung (insb. Steuer)
vgl.
Reichssteuer
- dass der gütige milte kayser, deme seine reichsbeschwärden vnd vnvermögenheit nicht vnbekant, ... keinen [Stand] über vermögen zubeschwären begehren ... werden1648 Gothein,Colloqu. 3 [hierher?]
- nun gebe es aber eines theils staͤnde, welche doch nicht verbunden seyen, einige reichs-beschwerden zu tragen, anderen theils hingegen gebe es fuͤrsten, praͤlaten, etc. welche ohnmittelbar zu dem reich steuren und doch keine staͤnde seyen1743 Moser,StaatsR. VIII 474Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wie dann die grafschafft Goͤrtz in der reichs-matricul de an. 1521. stehe und die goͤrtzische gan-erben von selbiger zeit an zu denen allgemeinen reichs-beschwerden gezogen worden seyen1746 Moser,StaatsR. 26 S. 452Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- dabei aber dem regierenden herzog ... die schazung, so auch die tragung der reichs- und kreis-beschwerden vorbehalten wurde1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 9Faksimile - in Google Books
II
an den Kaiser gerichtete Beschwerdeschrift von Reichständen
- ihro kayerliche majestaͤt hat corpus evangelicorum ... nebst andern reichs-beschwehrden mehr ... vorgestellet, wie hefftig das fuͤrstliche hauß Salm die evangelische kirch- und schul-bediente zu K. ... zu bedruͤcken fortfahren1726 Faber,Staatskanzlei 51 S. 47Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter denen an. 1552. und 1555. dem kayser uͤbergebenen reichs-beschwerden heißt es: [usw.]1769 Moser,RStändeLand. 56Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)