Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsbestallung

Reichsbestallung

, f.

Ordnung der Anwerbung von Söldnern für das Reich (II); auch die schriftliche Ausfertigung
  • derwegen dann wir auch ein gemeine reichssbestallung und artickelssbrieff auff gemeine des reichssbreuch wie unnd warauff reutter und knecht im fall der nott anzunemen
    1555 RExekO./v.Frauenholz,Heerw. II 2 S. 243
  • demnach aber die roͤm. kayserliche majestaͤt eine gemeine reichs-bestallung und artickuls-brieff ... denen staͤnden behaͤndigen lassen: so sollen die reuter und knechte ... auf solche bestallung und artickuls-brieffe geloben und schwoͤren
    1563 Moser,KreisAbsch. I 200
  • fuͤr nothwendig und gut angesehen, damit durchaus gleichheit gehalten, daß sich die staͤnde und bottschafften einer gemeinen reichs-bestallung und artickuls-brieffs, auf gemeine des reichs gebraͤuch, wie und worauf reuter und knechte im fall der noth zu bestellen, anzunehmen und zu unterhalten, vergleichen sollten: haben der chur-fuͤrsten raͤthe, erscheinende staͤnd und bottschafften, von wegen der crayse, daß solche bestallung und artickuls-brieffe folgender maß auf reiter und knechte anzustellen, bewogen
    1563 Moser,KreisAbsch. I 264
  • daß wir [kayser] ... obbemeldte anzahl reuter ... mustern und in voͤllige besoldung, auff vorige auffgerichte reichs-bestallungen annehmen ... moͤchten
    1564 RAbsch. III 208
unter Ausschluss der Schreibform(en):