Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdeputation

Reichsdeputation

, f.

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Ausschuß des Reichs (II) bzw. seine Versammlung; es gab ordentliche Reichsdeputationen mit bestimmten Reichständen als Mitgliedern sowie außerordentliche, die vom 1Reichstag (I) eingesetzt wurden
Sachhinweis: im einzelnen H. Neuhaus/HRG.1 IV 549ff.
  • [es gibt im Reich nur drei] comitiorum genera, darunder [ist] die reichsdeputation eine, welche omnes status ex lege imperii repraesentirte
    1645 ActPacWestph. III A 1, 1 S. 105 App.
  • damit es [was mit gemeinem schluß vor gut befunden wird] auf nächstfolgender reichsdeputation oder anderwärtiger reichsversammlung ... beschlossen und in selbigen reichsabschied gebracht werden möge
    1654 JRA.(Laufs) § 185
  • vermoͤge des reichsabschiedes de an. 1555. zur reichs-deputation zu schreiten
    1672 Moser,KreisVerf. 440
  • jedoch wird derjenige beytrag, welcher zu der reichs-deputation erfordert ... wird, hievon [Beitragsminderung] billig ausgeschlossen, zumahlen da zu disem geschaͤfft baares geld gehoͤret
    1697 Moser,StaatsR. 39 S. 59
  • daß die gesandte zu Regenspurg ... denen reichs-consultationibus nicht mehr beywohnen sollen, sie ... bey der etwa vorseyenden reichs-deputation darum nicht zu erscheinen haͤtten, weilen dergleichen actus nicht allein die agnition des chur-mayntzischen reichs-directorii, sondern auch die voͤllige wieder-vereinigung aller dreyen reichs-collegiorum in corpore lediglich præsupponiret
    1700 Moser,StaatsR. 33 S. 156
  • bey der kuͤnfftigen reichs-deputation zu complimentirung des herrn cardinals
    1701 Moser,StaatsR. 46 S. 255
  • [Onoltzbach] begehrte ... wegen der durchgaͤngigen gleichheit eine abwechselung ... bey den reichs-deputationen 
    1741 Moser,StaatsR. 27 S. 205
  • daß ... man von gesammten reichs-convents wegen nicht ermanglen wuͤrde, dergleichen compliment mittelst einer solennen reichs-deputation abzustatten
    1742 Moser,StaatsR. VII 21
  • was die chur-fuͤrsten an. 1552. und 1558. gegen die reichs-deputationen ... fuͤr beschwerden gefuͤhret haben
    1747 Moser,StaatsR. 33 S. 431
  • jedoch ist den reichsständen in sachen, wo ihre einwilligung erfordert wird ... das recht, neben den kaiserlichen gesandten noch eine besondere reichs-deputation abzusenden, vorbehalten
    1757 RechtVerfMariaTher. 525
  • die ordentliche reichs-deputation bestand aus gewissen und beständigen mitgliedern aller drei reichs-collegien von beiden religions-verwandten in gleicher zahl
    1757 RechtVerfMariaTher. 545
  • hauptsächlich wegen des immerwährenden reichstages ist seit 1655 keine ordentliche reichs-deputation mehr angestellt worden
    1757 RechtVerfMariaTher. 546
  • [Buchtitel:] J.St. Pütter, ob die erste classe der zur cammergerichtsvisitazion außerordentlichen reichs-deputation abgelöset werden müßte [Göttingen 1768]
  • der ausschuß von reichsstaͤnden, welchen gewisse reichsgeschaͤfte uͤbertragen sind, heißt eine reichsdeputation und wird in ordinariam & extraordinariam getheilt
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 134
  • es gehoͤrte solcher fall [Klage gegen einen Reichskreis] fuͤr die reichs-deputation, oder den kayser
    1773 Moser,KreisVerf. 785
  • die ausserordentliche engere reichs-versammlungen, oder die reichs-deputationen, welche das gesammte reich vorstellen, und ausserhalb reichstages gehalten werden, betreffen entweder bloß innerliche reichs-angelegenheiten, oder aber geschaͤffte mit auswaͤrtigen machten
    1774 Moser,Reichstage II 605
  • bey solchen reichsdeputationen, die in unzertrennter versammlung gehalten werden
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 85
  • zu den ordentlichen reichs-deputationen ist Pfalz Zweibruͤken nicht ernannt worden
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 183
  • ausserordentliche reichsdeputationen ... so oft nehmlich im namen saͤmmtlicher reichsstaͤnde gewisse ausrichtungen vorkamen, es sey nun am orte des reichstages selbst, z.b. dem kaiser oder anderen hohen standespersonen ein compliment zu machen, oder auch ausserhalb des reichstages etwa einen friedenscongreß zu beschicken oder einer cammergerichtsvisitation beyzuwohnen, u.s.w., so wurden jedesmal aus allen drey reichscollegien so viele staͤnde, als man noͤthig fand, dazu ausersehen
    1786 Pütter,Staatsverf. II 126
  • [eine ordentliche Reichs-Visitation des Reichskammergerichts] ist diejenige, welche in gemäßheit der reichs-gesetze zu gewissen ... zeiten durch eine eigends dazu für immer angeordnete aus kayserlichen commissarien und einer anzahl von ständen des reichs nach einer festgesetzten unter letzteren umgehenden ordnung bestehenden reichs-deputation angestellet wird
    1792 WürzbDiözGBl. 24 (1962) 204
  • zuweilen werden aber gewisse geschäfte nur einigen ständen aufgetragen, um sie mit den kaiserlichen kommissarien im namen aller reichsstände abzutun. diese versammlungen heißen reichsdeputationen: sie sind ordentliche, wo die deputierten durch die gesetze selbst bestimmt sind, und außerordentliche, wo sie erst gewählt werden
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 73
  • [Buchtitel:] die gemeinschaftliche wahl der mitglieder zu einer reichsdeputation und das darauf sich gründende katholische mitwahlrecht der evangelischen reichsdeputirten nach katholischen grundsätzen entwickelt [Regensburg 1796]
  • vollmachten der reichsdeputation 
    1797 PolBrfwCarlAug. II 160
  • ius adlegandi ist das recht der reichsstaͤnde, den friedens- und andern unterhandlungen mit auswaͤrtigen maͤchten durch ihre gesandten beyzuwohnen ... es kann dieses recht ausgeuͤbt werden entweder von dem ganzen reiche zusammen, durch eine reichsdeputation, oder von einzelnen staͤnden
    1801 RepRecht IX 81
  • in dem nämlichen zeitpunkte, in welchem die reichsdeputation eine allgemeine religionsfreiheit in Deutschland festsetze
    1803 ArchKathKR. 38 (1877) 416 Anm.
  • daß hierzu [reichsständische Mitwirkung an der Regelung der territorialen Entschädigung] eine abermalige außerordentliche reichsdeputation, bestehend aus acht mitgliedern ... zu ernennen sey
    1803 Reichsdeputationshauptschluß/Zeumer,QS.2 509
  • die reichsdeputation v.j. 1600 entschied das ihr vorgelegte dubium dahin: daß die folgen nicht gegen den pupillen, sondern nur wider den vormund verhaͤngt werden koͤnnen
    1804 Gönner,GemProz.2 I 489
  • der consens eines vom allgemeinen reichstag bestimmten ausschusses (reichsdeputation)
    1804 Gönner,StaatsR. 109
  • womit [Sitz und Stimme der Grafenkurien im Reichsfürstenrat] iii. ein recht der wahlfähigkeit zu reichsdeputationen, aber kein anspruch auf wahlnothwendigkeit, verbunden ist
    1804 Gönner,StaatsR. 226
  • so zeigt sich, dass reichsdeputationen entweder i. blos reichsständische collegialdeputationen oder ii. eigentliche reichsdeputationen sind, welche letzte dann wieder 1) in ordentliche 2) in ausserordentliche unterabgetheilt werden
    1804 Gönner,StaatsR. 276 [ebd.ö.]
  • das reichsarchiv befindet sich an der seite des reichserzkanzlars. es begreift in sich vollständige reichstagsakten mit allen dazu gehörigen documenten, in gleicher art die akten aller reichsdeputationen, die originalien aller reichsgrundgesetze, staatsverträge u. dg.
    1804 Gönner,StaatsR. 309
  • das reichsdirectorium erstreckt sich auch über die direction der reichsdeputationen 
    1804 Gönner,StaatsR. 279
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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