Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdeputationsabschied

Reichsdeputationsabschied

, m.

förmlicher Beschluß der Reichdeputation 
  • was in dem fal zu Frankfort anno 71 im selben reichsdeputationabschied ... gesetzt
    1576 UrkBurgundKr. II 310
  • aus denen vom jahr fúnftzig fúnf ergangenen reichs deputations- und cammer-gerichts visitations-abschieden ... einen extract zu machen
    1598 RAbsch. III 464
  • daß fuͤrnehmlich der juͤngste reichs-deputations-abschid vom 18. mart. e.a. [1564] ... in allgemeiner versammlung [des Kreises] von puncten zu puncten seines innhalts verlesen und darauf resolviret worden seye, daß etc.
    1746 Moser,StaatsR. 28 S. 503
  • daß in sachen, worinn man sich an die reichs-gerichte nicht wenden kann, in letzter instanz, die landes- und orts-herrschaften, wo nicht ein anders hergebracht ist, acta an ohnpartheyische rechts-gelehrte verschicken muͤßen, ist eine bekannte reichs-verordnung des reichs-deput. absch. 1600.
    1768 Cramer,Neb. 79 S. 153
  • der reichsdeputationsabschied vom jahre 1600. befiehlt den obrigkeiten, ihre gerichte zu reformiren
    1804 Gönner,GemProz.2 III 103
  • dem §. 1. erwaͤhnten reichsdeputationsabschied [dort: reichsdeputationsschluß vom 22.10.1802] gemaͤß, darf niemand, der religion wegen, von spitaͤlern, siechenhaͤusern und almosengaben ausgeschlossen werden
    1806 Roman,BadKirchR. 4
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