Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsdeputationsschluß

Reichsdeputationsschluß

, m.

Reichsdeputationsabschied, insb. der Reichdeputationhauptschluß 
  • der vereinte willen ... als resultat der von einem ausschuss im namen der gesamtheit gepflogenen deliberationen [heisst] reichsdeputationsschluss 
    1804 Gönner,StaatsR. 19
  • zur sicherstellung der in den badischen landen recipirten verschiedenen religionsverwandten und ihrer vorhin ausgeuͤbten rechte wurde bei der neuen organisation des landes a. 1803. der reichsdeputationsschluss vom 22. oct. 1802 zur basis angenommen
    1806 Roman,BadKirchR. 1
  • die ritterschaftlichen direktoren und diener sind, in ansehung ihrer bisher bezogenen gehalte und pensionen nach den bestimmungen des §. 59. des reichsdeputationsschlußes zu behandeln
    1806 VerfBaiern I Beil. VI p. 65
  • [Übschr.:] die pensionen und besoldungen der staatsdiener aus den durch den reichsdeputations-schluß von 1803 erhaltenen landen betr.
    1810 SammlBadStBl. I 756
  • in gemäßheit des reichsdeputationsschlusses von 1803
    1815 Bundesakte/QStaatsR. 25
unter Ausschluss der Schreibform(en):