Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserbkämmerer

Reichserbkämmerer

, m.

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Inhaber des vom Kurfürsten von Brandenburg als Reichserzkämmerer an die Grafen von Hohenzollern verliehenen Reichserbamtes (I) 
  • der reichs-erb-caͤmmerer mit dem scepter zur rechten und der reichs-erb-truchseß mit dem reichs-apfel in der mitte
    1653? Moser,StaatsR. VII 150
  • der reichs-erb-caͤmmerer, ein graf von Hohenzollern
    1711 Moser,StaatsR. VI 115
  • der kurfürst zu Brandenburg hat zu reichs-erbkämmerern die fürsten zu Hohenzollern
    1757 RechtVerfMariaTher. 467
  • Churbrandenburg [wird] durch den fuͤrsten von Hohenzollern, als reichserbcaͤmmerern ... vertretten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 92