Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserbmarschall

Reichserbmarschall

, m.

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Inhaber des vom Kurfürsten von Sachsen als Reichserzmarschall an die Grafen von Pappenheim verliehenen Reichserbamtes (I), mit dem die Jurisdiktion auf den Reichstagen verbunden war
  • es ... soll derselb ... ansagzettul dem churfl. sächsischem cantzler ... geantwortet werden, der hat an stat seines herrn als ertzmarschalcken der heil. reichs fürter denselben dem reichs-erbmarschalck zuzuschicken
    1577 RTTraktat(Rauch) 58
  • daß der reichs-erb-marschall dieselbe [criminalem jurisdictionum] uͤber der staͤnd, oder deren gesandten, wie auch der fremden bottschafften, diener und gesind ... zu exerciren berechtiget seyn solle
    1614 Moser,Reichstage I 269
  • die bey jedem reichs-tag nothwendige tax-ordnung solle ... durch den kayserl. hof-marschallen, die chur-saͤchsichen raͤthe, samt dem reichs-erb-marschallen, und der statt, da der reichs-tag gehalten wird, hierzu verordneten ... ausgefertiget ... werden
    1614 Moser,StaatsR. 45 S. 382
  • abgeredet, daß der reichserbmarschall alle jurisdiction uͤber die distinctiv bey den reichstaͤgen ankommenden j[uden] in civil- und criminalsachen ... allein haben ... solle
    1614 UrkJudRegensb. 448
  • daß ... dem reichs-erb-marschalln, daß er den gevollmaͤchtigten hierzu gebuͤhrlich ansagen lasse, befehl ertheilet werden moͤge
    1641 Moser,StaatsR. 39 S. 139
  • den herrn reichs-erb-marschallen zu erinnern, daß er ... derselben [Gesandtschaft] ... bedeute, sich ins kuͤnfftige des votirens gaͤntzlich zu enthalten
    1674 RAbsch. IV 98
  • bey der croͤnung ritte der reichs-erb-marschall in den habern und der reichs-erb-schenck reichte dem roͤmischen koͤnig den trunck
    1720/52 Moser,StaatsR. VI 116
  • worauf den fremden gesandten ... welche sich in keiner kurfürstlichen suite befinden, durch den reichs-erbmarschall ... angedeutet wird, sich bis zur vollendung der wahl aus der stadt zu begeben
    1757 RechtVerfMariaTher. 441
  • auf reichstagen besteht selbige [verrichtung] in einführung der neuen reichsstände und in dem aufruf zum votieren im fürstenrat, zu welchem ende der reichs-erbmarschall auf dem reichskonvent eine eigene kanzlei, ingleichen einen reichs-quartiermeister, reichs-profossen und secretarien hat
    1757 RechtVerfMariaTher. 466
  • Chursachsen [wird vertreten] durch den grafen von Pappenheim, als reichserbmarschallen 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 92
  • der kaiser hatte ... unterm 11. januar 1653 dem reichserbmarschall, grafen von Pappenheim, den befehl zugesandt, der krone Schweden die uebung des sitz- und stimmrechts auf dem reichstage nicht zu gestatten
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 356
  • K. thut eine aͤhnliche vorstellung und verlangt, daß weder dem reichserbmarschall noch dessen reichserbquartiermeister hindernisse in den weg gelegt werden duͤrfen
    1791 MerkwKönigswahl 26
  • diesen folgen einzeln der reichserbschenk und der reichserbmarschall mit dem entbloͤßten schwerde des heiligen Moriz
    1791 MerkwKönigswahl 138
  • der reichsprofos ist der gerichts- und policeydiener des reichserbmarschalls 
    1795 Scheidemantel,Repert. IV 520
  • die quartiere zu bestellen, welches der reichserbmarschall durch den reichsquartiermeister zu verrichten pflegt
    1801 RepRecht VII 113
unter Ausschluss der Schreibform(en):