Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserzamt
Artikel davor:
Reichserbkammertürhüter
Reichserbmarschall
Reichserbmarschallamt
Reichserbritter
Reichserbschatzmeister
Reichserbschenk
Reichserbtruchseß
Reichserbtürhüter
(reichern)
Reicherung
Reichserzamt
, n.
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Hofamt eines weltlichen Kurfürsten (I) im Hofstaat des deutschen Königs und Kaisers, für dessen tatsächliche Ausübung ein Reichserbamt (I) eingerichtet wurde
vgl.
Reichserzjägermeisteramt,
Reichserzkämmerer,
Reichserzkanzler,
Reichserzmarschall,
Reichserzschenk,
Reichserztruchseß
- reichs-erz-aemter (archiofficia) sind die vornehmsten reichs-staats-bedienungen, so die churfuͤrsten erblich und dinglich erworben haben ... seit 1742 hat kein weltlicher churfuͤrst sein erzamt bei kaiserlicher croͤnung verwaltet, sondern durch die erbaͤmter die feierlichkeiten besorgen laßen1782 Scheidemantel,Repert. I 834Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur verrichtung der ihnen angewiesenen funktionen haben die weltlichen reichserzbeamten ihre substituten ernannt, welche das erbamt von den reichserzämtern als ein reichsafterlehen erhalten haben1804 Gönner,StaatsR. 114Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)