Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichserzamt

Reichserzamt

, n.

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Hofamt eines weltlichen Kurfürsten (I) im Hofstaat des deutschen Königs und Kaisers, für dessen tatsächliche Ausübung ein Reichserbamt (I) eingerichtet wurde
  • reichs-erz-aemter (archiofficia) sind die vornehmsten reichs-staats-bedienungen, so die churfuͤrsten erblich und dinglich erworben haben ... seit 1742 hat kein weltlicher churfuͤrst sein erzamt bei kaiserlicher croͤnung verwaltet, sondern durch die erbaͤmter die feierlichkeiten besorgen laßen
    1782 Scheidemantel,Repert. I 834
  • zur verrichtung der ihnen angewiesenen funktionen haben die weltlichen reichserzbeamten ihre substituten ernannt, welche das erbamt von den reichserzämtern als ein reichsafterlehen erhalten haben
    1804 Gönner,StaatsR. 114
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