Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsform

Reichsform

, f.

Ordnung (I) des Reiches (II) 
  • sich auf die gedancken fuͤhren lassen, daß dergleichen die reichs-form und grund-gesetze angehendes negotium ohne daruͤber anzustellende allgemeine reichs-deliberation tractirt werden koͤnnte
    1693 Moser,StaatsR. 33 S. 86
  • veraͤnderung der reichs-form und labefactirung derer in fundamentum publici status sancirten gesetze
    1700 Moser,StaatsR. 33 S. 143
  • eigneten sich nun anderseits, bey unserm in einen sehr irregulairen zustand gerathenen reich, mancherley den systematibus gewoͤhnlich anklebende gebrechen; so erforderte deren noͤthige remedirung endlich solche mittel, welche sich in allen nach der irregulairen reichs-form richteten
    1724 Moser,StaatsR. 26 S. 296
  • der luxemburgische bevollmaͤchtigte wuͤrde sich nur wiederholen, wenn er hier noch einmal entwickeln wollte, warum es besser gewesen waͤre, von den alten reichsformen das anwendbare beizubehalten
    1815 AktWienKongr. II 546
unter Ausschluss der Schreibform(en):