Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfreiheit

Reichsfreiheit

, f.

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I Rechtsstatus von Körperschaften und Personen, die nur Kaiser und Reich zugeordnet sind
vgl. reichsfrei
  • daß sy [Konstanzer] one straff by irer christenlichen religion und rychsfryhait bliben möchtend
    um 1548 SchrBodensee 33 (1904) 11
  • so werden euer l[ie]bden ... als ein eyferer der reichs-freyheit ... nicht gestatten, daß ... man zu Wien einen ... vil weniger schuldig befundenen chur-fuͤrsten des reichs des genusses seiner chur- und fuͤrstlichen prærogativen beym reichs-convent also despotisch und einseitig entsetze
    1702 Moser,StaatsR. 45 S. 177
  • die reichs- und crayß-freyheit cum voto & sessione
    1710/46 Moser,StaatsR. 26 S. 331
  • nachricht von dem rechtlichen zustande der reichs-freyheit und immedietaͤt der stadt Hamburg
    1735 Moser,KreisAbsch. I 87
  • meines erachtens ... gibt es reichs-staͤtte, die sich ... ihre urspruͤngliche reichs-freyheit streitig machen lassen muͤssen, sie seynd aber doch von vil ... jahren her in den besitz der reichs-unmittelbarkeit und reichs-standschafft und wer einen so langwuͤhrigen besitz nicht ... will gelten lassen, der greiffet die ... staats-verfassung unsers reichs ... an
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 296
  • [Reichsstädte:] welche ... vom anfang und teils nach abgang der herzöge dem kaiser unmittelbar unterworfen waren, wiewohl auch einige wenige städte ... durch unglücksfälle, welche die dortigen herzöge betroffen, die unmittelbare reichsfreiheit erhalten haben
    1757 RechtVerfMariaTher. 499
  • so cassirte doch kaiser Sigmund diese pfandschaft, und restituirte die stadt [Donauwörth] in ihre vorige reichsfreyheit 
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 200
  • gesezt auch, jene beklagten staͤdte trachteten ... aus dem landsaßiat, welcher sie verschlang, wieder zur alten reichsfreiheit sich herauszureissen, so waren doch klaͤger und kammergericht von dem damaligen besitzstande ausgegangen
    1800 Klotz,Gerichtsbarkeit 101
II reichsfreie Institution
III reichsstädtische Privilegien
  • Gengenbach, als ein glid und reichsstadt des heyligen reichs und die zwölfer des alten rahts im stadtgericht, mit den römischen reichsfreyheiten löblich begobt haben also daß sie über alle sachen die von ihnen zurecht kommen ... richter sein ... mögen
    1618 GengenbachStB. 127
unter Ausschluss der Schreibform(en):