Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfürst
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, m.
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I
geistlicher oder weltlicher Fürst (II), der als unmittelbarer Lehnsmann (I) des Königs Inhaber einer Landesherrschaft (II) ist; weltliche R. sind die Herzöge bzw. Fürsten mit herzoggleicher Herrschaft, geistliche R. sind die reichsunmittelbaren Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen und Ordensmeister; ihre Beteiligung an der Herrschaft im Reich erfolgt über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat; die Zahl der R.en variierte; meton. auch der Staat eines R. (1802)
- haben wir ... mit ... guten raht der reichsfürsten ... hertzog A. ... diese sondern gnad und freyheit gethan ... unser und des heyligen reichs erb-fürschneider [zu] seyn1546 Sachsse,MecklUrk. 219Faksimile (ca. 126 KB)
- von den herrn ordinarien und andern geistlichen reichsfürsten, die im land begüetert1580 AktGegenref. 78
- reichsfuͤrsten haben diese 3 priuilegien ... erstlich, sollen sie keinen andern lehnherrn haben dann den koͤnig oder keyser. zum andern, sollen sie jhre fuͤrstenthuͤme mit einer fahne oder scepter empfahen. zum dritten, sollen sie solche lande haben, die da fuͤrstenthumb heissen. welcher nun vnter vielen bruͤdern in der teilung ein solches fuͤrstenthumb behalt, der ist ein reichsfuͤrste1591 Spangenb.,Adelsp. I 264vf.Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- [es wird] auch in allen reussischen und moscowitischen lannden von kainem der reichsfürsten wenig gedacht dann nur von eur fstl. durchlaucht und derselben unnderthanen, den baiern2. Hälfte 16. Jh. FschrSpindler 433
- wardt er ... mit einhelliger stimme aller reichsfuͤrsten zum kayser erwoͤhlet worden1619 Lazius,Wien III 19Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- weilen das jus liberi suffragii in allen so wohl groß- als geringen negotiis imperii ad esse constitutivum der reichs-fuͤrsten gehoͤrte, so gar, daß mit dessen verlust der reichs-fuͤrsten-stand selbst hinfallen wuͤrde1719 Lünig,TheatrCerem. I 1097Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die cammerrichterstelle jedesmal mit einem zu diesem wichtigen amt tuͤchtigen und mit denen in den reichsconstitutionen erforderlichen eigenschaften versehenen teutschen regierenden sitz und stimm habenden reichsfuͤrsten besezzen1742 Scheidemantel,Repert. I 495Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das wort: reichs-fuͤrst ... wird ... auch insbesondere von denen fuͤrsten gebraucht, welche auf bemelten reichs-taͤgen in dem reichs-fuͤrsten-rath ein votum virile fuͤhren und dadurch denen titular-fuͤrsten, oder personalisten, entgegen gesetzt werden1748 Moser,StaatsR. 34 S. 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- derer geistlichen reichs-fuͤrsten gibt es ... verschidene sorten, nemlich: ertz-bischoͤffe, bischoͤffe, obriste oder subalterne haͤupter einiger geistlicher ritter-orden, gefuͤrstete aebte und gefuͤrstete proͤbste1748 Moser,StaatsR. 34 S. 250 [ebd. ff.]Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die reichs-fuͤrsten haben entweder sitz und stimme auf den reichs- und creyß-taͤgen, oder haben dergleichen nicht, sondern fuͤhren nur den blossen titul. sie sind entweder geistliche oder weltliche, und diese werden wieder in alte und neue fuͤrsten eingetheilet1751 Buder 449Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- das zweite reichsständische kollegium machen die reichsfürsten aus, welche teils geistliche teils weltliche sind1757 RechtVerfMariaTher. 491
- die ... vornehmste reichsmitglieder nach den churfuͤrsten sind die reichsfuͤrsten, welche entweder nur mit der fuͤrstlichen wuͤrde allein begabt sind, oder auch sitz und stimme in dem fuͤrstenrath auf dem reichstage haben. die letzte theilen sich in geist- und weltliche, alt und neue ein. die geistliche bestehen in den erzbischoͤffen, bischoͤffen und gefuͤrsteten praͤlaten, dann dem hochteutsch- und johanniterordensmeister. die weltliche in den erzherzogen, herzogen, pfalzgrafen, marggrafen, landgrafen, burggrafen und uͤbrigen fuͤrsten, welche entweder fuͤrstenthuͤmer besitzen, oder zwar nur die personal fuͤrstliche wuͤrde, anbey aber votum & sessionem in comitiis erlangt haben1770 Kreittmayr,StaatsR. 103Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- chur- und maͤchtigere reichsfuͤrsten pflegen nicht nur justitz- cammer- kriegs- commercien- geistliche raths- und andere collegia, sondern auch geheime raͤthe, conferenz- oder cabinetsministros, statthalter, generalen und mehr dergleichen vornehmere civil- und militarbediente zu bestellen, statt deren sich die mindere reichsstaͤnde mit canzleyen, canzleydirectoribus oder einzelnen raͤthen und oberbeamten, auch so viel die reichsstaͤdte betrifft, mit ihren altherkommlichen aemtern und deren bestellungen begnuͤgen lassen1770 Kreittmayr,StaatsR. 154Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ein deutscher reichsfuͤrst, der ... in fremden staaten verbrechen begehet, ist lediglich der territorialhoheit desjenigen, unter welcher es begangen, unterworfen1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1098
- das alte fuͤrstenrecht ... vermoͤge dessen streitigkeiten, die der reichsfuͤrsten leib, ehre und gut betreffen, nur auf dem reichstage oder in versammlung mehrerer fuͤrsten abgethan werden konnten1785 Fischer,KamPolR. II 75Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- lehnshof ist dasjenige collegium, welches die gerichtbarkeit des lehnsherrn in streitigen und nicht streitigen lehnssachen ausuͤbt. ehemals bestand es aus dem lehnsherrn und seinen vassallen, paribus curiae. bey reichsbelehnungen und lehensprocessen versammelte der kaiser die reichsfuͤrsten, und die landesherren besezten ihren lehnhof mit ihren mannen ... jezt werden die lehnshoͤfe mit raͤthen des lehnsherrn besezt1793 Scheidemantel,Repert. III 232
- noch heutiges tages ist herzog ein vornehmer reichsfuͤrst, welcher von dem kayser mit einem herzogthume oder mit dieser hohen wuͤrde ist beliehen worden1801 RepRecht VIII 260Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ist es klar geworden, ... daß Preußen nicht als ein deutscher reichsfürst auf gleichem fuße mit den übrigen ständen, sondern als ein eigner, souveräner, mächtiger staat zu betrachten ist1802 Hegel,PolitSchr. 122
- können unter reichsfürsten nur jene subjekte verstanden werden, welche neben der fürstlichen würde das recht einer virilstimme auf reichsversammlungen im fürstenrathe haben. jene, welche diese befugniss vermöge einer geistlichen würde besitzen, sind geistliche, alle übrige sind weltliche reichsfürsten1804 Gönner,StaatsR. 210Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
vom Kaiser in den Reichsfürstenstand (I) erhobener Adliger ohne die an den Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums gebundene Reichsstandschaft; daher auch ohne Sitz und Stimme im Reichfürstenrat
- diese [Reichsfürsten] aber sind diejenigen, welche entweder nur ganz neuerlich von dem kayser in den reichs-fuͤrsten-stand erhoben worden, oder noch keine unmittelbare reichs-lehen besitzen. weswegen sie denn auch weder sitz und stimme auf denen reichs-taͤgen haben, noch auch unter die eigentlichen reichs-staͤnde gerechnet werden; massen eben hierinnen der eigentliche unterschied zwischen blossen reichs-fuͤrsten, dem namen und dem stand nach, und zwischen wuͤrcklichen reichs-staͤnden beruhet1742 Zedler 31 Sp. 80Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das wort: reichs-fuͤrst wird in gedoppeltem verstand genommen: ... nemlich bedeutet es uͤberhaupt einen fuͤrsten, der seine fuͤrstliche wuͤrde von dem roͤmischen kayser hat, er mag nun im uͤbrigen auf dem teutschen reichs-tag eigenen sitz und stimm haben oder nicht1748 Moser,StaatsR. 34 S. 225Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)