Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsfürst

Reichsfürst

, m.

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I geistlicher oder weltlicher Fürst (II), der als unmittelbarer Lehnsmann (I) des Königs Inhaber einer Landesherrschaft (II) ist; weltliche R. sind die Herzöge bzw. Fürsten mit herzoggleicher Herrschaft, geistliche R. sind die reichsunmittelbaren Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen und Ordensmeister; ihre Beteiligung an der Herrschaft im Reich erfolgt über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat; die Zahl der R.en variierte; meton. auch der Staat eines R. (1802)
Sachhinweis: HRG.1 IV 573f.; LexMA. VII 617f., Ficker,Reichsf., EnzyklDtGesch. 42 S.27ff.
  • haben wir ... mit ... guten raht der reichsfürsten ... hertzog A. ... diese sondern gnad und freyheit gethan ... unser und des heyligen reichs erb-fürschneider [zu] seyn
    1546 Sachsse,MecklUrk. 219
  • von den herrn ordinarien und andern geistlichen reichsfürsten, die im land begüetert
    1580 AktGegenref. 78
  • reichsfuͤrsten haben diese 3 priuilegien ... erstlich, sollen sie keinen andern lehnherrn haben dann den koͤnig oder keyser. zum andern, sollen sie jhre fuͤrstenthuͤme mit einer fahne oder scepter empfahen. zum dritten, sollen sie solche lande haben, die da fuͤrstenthumb heissen. welcher nun vnter vielen bruͤdern in der teilung ein solches fuͤrstenthumb behalt, der ist ein reichsfuͤrste 
    1591 Spangenb.,Adelsp. I 264vf.
  • [es wird] auch in allen reussischen und moscowitischen lannden von kainem der reichsfürsten wenig gedacht dann nur von eur fstl. durchlaucht und derselben unnderthanen, den baiern
    2. Hälfte 16. Jh. FschrSpindler 433
  • wardt er ... mit einhelliger stimme aller reichsfuͤrsten zum kayser erwoͤhlet worden
    1619 Lazius,Wien III 19
  • weilen das jus liberi suffragii in allen so wohl groß- als geringen negotiis imperii ad esse constitutivum der reichs-fuͤrsten gehoͤrte, so gar, daß mit dessen verlust der reichs-fuͤrsten-stand selbst hinfallen wuͤrde
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 1097
  • die cammerrichterstelle jedesmal mit einem zu diesem wichtigen amt tuͤchtigen und mit denen in den reichsconstitutionen erforderlichen eigenschaften versehenen teutschen regierenden sitz und stimm habenden reichsfuͤrsten besezzen
    1742 Scheidemantel,Repert. I 495
  • das wort: reichs-fuͤrst ... wird ... auch insbesondere von denen fuͤrsten gebraucht, welche auf bemelten reichs-taͤgen in dem reichs-fuͤrsten-rath ein votum virile fuͤhren und dadurch denen titular-fuͤrsten, oder personalisten, entgegen gesetzt werden
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 225
  • derer geistlichen reichs-fuͤrsten gibt es ... verschidene sorten, nemlich: ertz-bischoͤffe, bischoͤffe, obriste oder subalterne haͤupter einiger geistlicher ritter-orden, gefuͤrstete aebte und gefuͤrstete proͤbste
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 250 [ebd. ff.]
  • die reichs-fuͤrsten haben entweder sitz und stimme auf den reichs- und creyß-taͤgen, oder haben dergleichen nicht, sondern fuͤhren nur den blossen titul. sie sind entweder geistliche oder weltliche, und diese werden wieder in alte und neue fuͤrsten eingetheilet
    1751 Buder 449
  • das zweite reichsständische kollegium machen die reichsfürsten aus, welche teils geistliche teils weltliche sind
    1757 RechtVerfMariaTher. 491
  • die ... vornehmste reichsmitglieder nach den churfuͤrsten sind die reichsfuͤrsten, welche entweder nur mit der fuͤrstlichen wuͤrde allein begabt sind, oder auch sitz und stimme in dem fuͤrstenrath auf dem reichstage haben. die letzte theilen sich in geist- und weltliche, alt und neue ein. die geistliche bestehen in den erzbischoͤffen, bischoͤffen und gefuͤrsteten praͤlaten, dann dem hochteutsch- und johanniterordensmeister. die weltliche in den erzherzogen, herzogen, pfalzgrafen, marggrafen, landgrafen, burggrafen und uͤbrigen fuͤrsten, welche entweder fuͤrstenthuͤmer besitzen, oder zwar nur die personal fuͤrstliche wuͤrde, anbey aber votum & sessionem in comitiis erlangt haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 103
  • chur- und maͤchtigere reichsfuͤrsten pflegen nicht nur justitz- cammer- kriegs- commercien- geistliche raths- und andere collegia, sondern auch geheime raͤthe, conferenz- oder cabinetsministros, statthalter, generalen und mehr dergleichen vornehmere civil- und militarbediente zu bestellen, statt deren sich die mindere reichsstaͤnde mit canzleyen, canzleydirectoribus oder einzelnen raͤthen und oberbeamten, auch so viel die reichsstaͤdte betrifft, mit ihren altherkommlichen aemtern und deren bestellungen begnuͤgen lassen
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 154
  • ein deutscher reichsfuͤrst, der ... in fremden staaten verbrechen begehet, ist lediglich der territorialhoheit desjenigen, unter welcher es begangen, unterworfen
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 1098
  • das alte fuͤrstenrecht ... vermoͤge dessen streitigkeiten, die der reichsfuͤrsten leib, ehre und gut betreffen, nur auf dem reichstage oder in versammlung mehrerer fuͤrsten abgethan werden konnten
    1785 Fischer,KamPolR. II 75
  • lehnshof ist dasjenige collegium, welches die gerichtbarkeit des lehnsherrn in streitigen und nicht streitigen lehnssachen ausuͤbt. ehemals bestand es aus dem lehnsherrn und seinen vassallen, paribus curiae. bey reichsbelehnungen und lehensprocessen versammelte der kaiser die reichsfuͤrsten, und die landesherren besezten ihren lehnhof mit ihren mannen ... jezt werden die lehnshoͤfe mit raͤthen des lehnsherrn besezt
    1793 Scheidemantel,Repert. III 232
  • noch heutiges tages ist herzog ein vornehmer reichsfuͤrst, welcher von dem kayser mit einem herzogthume oder mit dieser hohen wuͤrde ist beliehen worden
    1801 RepRecht VIII 260
  • ist es klar geworden, ... daß Preußen nicht als ein deutscher reichsfürst auf gleichem fuße mit den übrigen ständen, sondern als ein eigner, souveräner, mächtiger staat zu betrachten ist
    1802 Hegel,PolitSchr. 122
  • können unter reichsfürsten nur jene subjekte verstanden werden, welche neben der fürstlichen würde das recht einer virilstimme auf reichsversammlungen im fürstenrathe haben. jene, welche diese befugniss vermöge einer geistlichen würde besitzen, sind geistliche, alle übrige sind weltliche reichsfürsten 
    1804 Gönner,StaatsR. 210
II vom Kaiser in den Reichsfürstenstand (I) erhobener Adliger ohne die an den Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums gebundene Reichsstandschaft; daher auch ohne Sitz und Stimme im Reichfürstenrat 
  • diese [Reichsfürsten] aber sind diejenigen, welche entweder nur ganz neuerlich von dem kayser in den reichs-fuͤrsten-stand erhoben worden, oder noch keine unmittelbare reichs-lehen besitzen. weswegen sie denn auch weder sitz und stimme auf denen reichs-taͤgen haben, noch auch unter die eigentlichen reichs-staͤnde gerechnet werden; massen eben hierinnen der eigentliche unterschied zwischen blossen reichs-fuͤrsten, dem namen und dem stand nach, und zwischen wuͤrcklichen reichs-staͤnden beruhet
    1742 Zedler 31 Sp. 80
  • das wort: reichs-fuͤrst wird in gedoppeltem verstand genommen: ... nemlich bedeutet es uͤberhaupt einen fuͤrsten, der seine fuͤrstliche wuͤrde von dem roͤmischen kayser hat, er mag nun im uͤbrigen auf dem teutschen reichs-tag eigenen sitz und stimm haben oder nicht
    1748 Moser,StaatsR. 34 S. 225
unter Ausschluss der Schreibform(en):