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I geistlicher oder weltlicher Fürst (II), der als unmittelbarer Lehnsmann (I) des Königs Inhaber einer Landesherrschaft (II) ist; weltliche R. sind die Herzöge bzw. Fürsten mit herzoggleicher Herrschaft, geistliche R. sind die reichsunmittelbaren Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte, Äbtissinnen und Ordensmeister; ihre Beteiligung an der Herrschaft im Reich erfolgt über Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat; die Zahl der R.en variierte; meton. auch der Staat eines R. (1802)
II vom Kaiser in den Reichsfürstenstand (I) erhobener Adliger ohne die an den Besitz eines reichsunmittelbaren Territoriums gebundene Reichsstandschaft; daher auch ohne Sitz und Stimme im Reichfürstenrat 
neben dem Kurfürstenkollegium das zweite Kollegium des 1Reichstags (I), das sich aus der geistlichen und der weltlichen Fürstenbank zusammensetzt; zur weltlichen Bank gehören die weltlichen Reichsfürsten (I) und die reichsständischen Grafen und Herren, zur geistlichen Bank die geistlichen Reichsfürsten (I) und die nicht gefürsteten Prälaten; nur die Reichsfürsten hatten eine Virilstimme im R., alle anderen Mitglieder hatten Kuriatstimmen
Versammlung des Reichsfürstenrats 
Aufzeichnung des Sitzungsverlaufs und -ergebnisses des Reichsfürstenrats 
I Rang, Rechtsstellung eines Reichsfürsten (I) 
II Gesamtheit der Reichsfürsten (I) 
einem Reichfürsten (I u. II) zugehörig, auf ihn bezogen, von ihm ausgehend