Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsgeschäft
Artikel davor:
Reichsgemeinde
Reichsgeneralat
Reichsgeneralfeldmarschall
Reichsgeneralität
Reichsgeneralkriegskommissar
Reichsgenosse
Reichsgenoßschaft
Reichsgerechtigkeit
Reichsgericht
Reichsgesandte
Reichsgeschäft
, n.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Angelegenheit, Entscheidung, die das Reich (II) betrifft
- so ... unsere secretarien ... mit unsern kais. und reichsgescheften nit beladen1559 Fellner-Kretschmayr II 296Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- ob auch wol ein römischer keyser vor alters auß vorfallenden wichtigen reichsgeschäfften einen reichstag für sich selbsten außgeschrieben [hat]1577 RTTraktat(Rauch) 44Faksimile (ca. 117 KB)
- als wir nun seines rhats vnd beistands, als inn gemeinen reichsgeschaͤfften ... hoch bedoͤrfftig1591 Fischart,Daem. 183Faksimile (ca. 234 KB)
- pfalzgraven ... diese wurden nachmals ... koͤnigliche pfalzfuͤrsten ... genennet: welche allen reichsgeschaͤfften vorstunden, den koͤnigen gleich regirten, und allein in diesem stuck geringer waren, daß sie sich des koͤniglichen tittels enthielten1668 Fugger,Ehrensp. 17Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- die staͤnde und deren gesandte sollen die reichs-geschaͤffte befoͤrdern1669 RAbsch. IV 68Faksimile (ca. 99 KB)
- genugsame gewalt und vollmacht ..., [bei Abwesenheit des Mitberechtigten für das Reichsvotum] die reichs-geschaͤffte ... zu expediren1682 Moser,StaatsR. 34 S. 550Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß] auch die ertz- und bischoͤffe ... erhalten haben, daß sie mit zu denen reichsgeschaͤfften gezogen worden seynd1748 Moser,StaatsR. 34 S. 249Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der ausschuß von reichsstaͤnden, welchen gewisse reichsgeschaͤfte uͤbertragen sind, heißt eine reichsdeputation und wird in ordinariam & extraordinariam getheilt1770 Kreittmayr,StaatsR. 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die uralte reichsverfassung seye gewesen, daß die vorfallende reichsgeschaͤffte erst unter denen staͤnden selbst per libera suffragia debattirt und verglichen worden, hernach aber an kayserliche maj. gebracht, und dero consens und confirmation daruͤber auch gesuchet werden muͤsse1774 Moser,Reichstage I 371Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- da die reichsversammlungen ... zu berathschlagung der vornehmsten wichtigen reichsgeschaͤfften angeordnet sind1774 Moser,Reichstage I 386Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- in reichsgeschaͤfften, da die vota der reichscollegiorum differentvor 1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 103Faksimile - digitalisiert von der UB Bielefeld
- der reichstag ist eine versammlung der reichsstände, um über solche reichsgeschäfte, die der kaiser nicht für sich abtun kann, zu beratschlagen und denselben ihre einwilligung zu gebenum 1795 StaatsRHeilRömR. 67
- das churmaynzische erzcanzellariat erstreckt sich auf alle wichtigen reichsgeschaͤfte1801 RepRecht VII 109Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der einfluß der reichsstände auf reichsgeschäfte besteht i. nicht in einem blos consultativen akte, sondern in einer entscheidenden einwilligung, ohne welche kein geschäft vorgenommen werden kann. ii. der consens muß frei, d.h. ohne zwang gegen die aeusserung der gesinnung sein1804 Gönner,StaatsR. 108Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so lange der kaiser am leben und zu regieren im stand ist, kann der römische könig sich in die reichsregierung nicht einmischen, doch kann ihm ... der kaiser ... reichsgeschäfte ohne ausnahme übertragen1804 Gönner,StaatsR. 148Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- kann die in kaiser und ständen vereinigte reichsgewalt ... ausserordentlicher weise jemanden reichsgeschäfte übertragen, wobei, wenn der auftrag an deputirte reichsstände geschieht, unter ihnen auf religionsgleichheit zu sehen ist1804 Gönner,StaatsR. 470Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)