Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): reichsgülden

reichsgülden

, adj.

im Wert eines Reichsguldens 
  • daß keine reichs-guͤldene oder silberne sorten ... aus dem reich teutscher nation in andere fremde landen ... gefuͤhrt werden
    1571 Moser,StaatsR. I 304
unter Ausschluss der Schreibform(en):