Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskasse
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Reichskanzleitaxordnung
Reichskanzler
Reichskasse
, f.
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Grdw. überwiegend -cassa
Institution zur Einziehung und Verwaltung der Reichssteuern
Institution zur Einziehung und Verwaltung der Reichssteuern
- zue handen unsers raths vnd reichs pfennigmaisters H.B. anuertrauten reichs-cassa1652 Mader,ReichsrMag. II 584Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- [Verabredung,] daß die statt ihren anschlag [der reichs-steuern] ... ohnmittelbahr in die reichs-cassa entrichten mag1664 Moser,StaatsR. 39 S. 445Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß derentwillen [kriegs-nothdurfft] eine gemeine reichs-cassa aufgerichtet und darzu von allen chur-fuͤrsten und staͤnden proportionirlich concurriret ... werden moͤge1676 Moser,StaatsR. 29 S. 534Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- regenten ... betriegen ... wenn sie denen land-staͤnden zu einer reichs-anlage steuern oder contributiones abfordern und solche erheben, aber nur zum theil in die reichs-cassen lieffern und das übrige zu ihrem nutzen verwenden1720 Hönn,Betrugslex. 130
- die reichs cassa hat ihren einfluß von einigen kleinen abgaben, welche den reichsstädten und der judenschaft zu entrichten oblieget1765 MIÖG. 71 (1963) 387
- wann ein jeder das seine immediate zur reichscassa beytraͤgt ... man wegen unrichtigkeit des reichs-matricul ... gar offt nicht weißt, woran man ist1773 Moser,KreisVerf. 32Faksimile - in Google Books
- es [ist] den staͤnden mehrensteils freygestellet, die zahlungen immediate zur reichs-casse zu besorgen1773 Moser,KreisVerf. 611Faksimile - in Google Books
- wann kein formliches schrifftliches conclusum abgefasset wird, gibt man in sachen, welche die reichs-cassa betreffen, dem reichs-caßier-amt ... nachricht davon, um sich darnach zu achten1774 Moser,Reichstage I 515Faksimile - in Google Books
- alle reichssteueren werden durch einen reichsschluss nach ihrem zwecke und betrage bestimmt, sie sind aber auf die reichsstände nach einem anschlage (matrikel) repartirt, welche ihren antheil aus den territorien erheben und an die reichskasse abliefern1804 Gönner,StaatsR. 736Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)