Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskollekte

Reichskollekte

, f.

wie Reichsteuer 
  • in naͤchstkuͤnfftigem reichs-tage ... [soll von] moderation und erlassung der reichs-collecten ... gehandelt werden
    1648 TheatrPacis I 142
  • das darauff [Gut eines Kreisstandes] hafftende onus der reichs- und crays-collecten 
    1694 Moser,KreisVerf. 637
  • memorial [an das evangelische corpus zu Regensburg] wegen einer reichs-collecte vor die geistliche und schul-bediente in der Pfaltz
    1721 Struve,PfälzKHist. 1237
  • deducirt ..., daß diese beyde herrschafften [deren Reichsstandschaft bestritten wurde] allezeit immediate dem westphaͤlischen crayse die reichs-collecten und contribution erleget
    vor 1746 Moser,StaatsR. 26 S. 319
  • [Recht der Reichsritterschaft,] dem kaiser und reich bei allgemeinen reichs-kollekten anstatt der ehemaligen persönlichen ritterdienste ein subsidium charitativum zu zahlen
    1757 RechtVerfMariaTher. 507
  • [es] müssen die reichs-kollekten oder steuern diesen mangel [der Reichsfinanzen] ersetzen
    1757 RechtVerfMariaTher. 517
  • hat man sich genötigt gesehen, so wie bei den reichs-kollekten überhaupt eine anzahl an mannschaft, z.e. 40.000 oder 80.000 mann, zu bewilligen und sodann jedem kreis sein reichs-kontingent zu bestimmen, welches er nach eigenem gutbefinden unter die kreisstände aufteilt
    1757 RechtVerfMariaTher. 521
  • nach ceßirenden reichs- und crays-collecten 
    1769 Moser,RStändeLand. 1371
unter Ausschluss der Schreibform(en):