Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskontingent

Reichskontingent

, n.

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Beitrag der Reichstände zur Reicharmee 
  • diejenige aber, welche von dem ersten simplo, oder uͤbernommenen reichs-contingent, ... verlegt seyn, sollen gleichfalls ... gesammten fuͤrsten und staͤnden ... vergeluͤbdet ... werden
    1674 Moser,StaatsR. 29 S. 413
  • als die 3. neue regimenter zu fuß weder zu dem reichs- noch allianz-contingentien gehoͤrig, sondern ein pures surrogatum des zur innerlichen defension resolvirt gewesenen land-ausschusses zu rechnen seyn
    1703 Moser,StaatsR. 30 S. 231
  • reichs-armee oder reichs-armatur ... nennet man gemeiniglich die kayserliche armee, wenn sie im reiche zu felde liegt, und darunter sich viele truppen befinden, die vom reichscontingente dependiren
    1742 Zedler 31 Sp. 66
  • hat man sich genötigt gesehen, so wie bei den reichs-kollekten überhaupt eine anzahl an mannschaft, z.e. 40.000 oder 80.000 mann, zu bewilligen und sodann jedem kreis sein reichs-kontingent zu bestimmen, welches er nach eigenem gutbefinden unter die kreisstände aufteilt
    1757 RechtVerfMariaTher. 521
  • das gemeine beste erforderte, daß man gar keine [soldaten], oder doch nicht mehr hielte, als das reichs- oder crays-contingent erfordert
    1769 Moser,RStändeLand. 842
  • das reichskontingent ward durch den wormser reichsanschlag von 1521, fuͤr ganz Pommern, zu 45 mann zu roß und 270 mann zu fuß angeschlagen, demzufolge ein roͤmermonat, nach damaligem ansatz, 1520 gulden betrug
    1788 Gadebusch,Staatskunde II 358
  • ständische reichstagsvota können also dahin gehen, daß ihnen ihre sonstigen verbindungen nicht erlauben, an der aufstellung eines reichskontingents und an der abführung der beiträge zu dem kriege teilzunehmen
    1802 Hegel,PolitSchr. 47
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