Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichskriegsrat

Reichskriegsrat

, m.

oberstes Leitungsgremium des Reichskriegswesens
  • so viel aber die uͤbrige zum general-staab gehoͤrige personen und aemter, und insonderheit den reichs-kriegs-rath und directorium betrifft
    1664 RAbsch. IV 10
  • daß auf der rechten seiten, in ansehung des reichs-respects, die herren reichs-kriegs-raths-directores und reichs-kriegs-raͤthe, auf der andern aber die generals personen sitzen
    1664 RAbsch. IV 22
  • von der anlage zu unterhaltung der reichs-generalitaͤt und des reichs-kriegs-raths 
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 5
  • ihre [der generale der kavallerie, general-feldzeugmeister und anderer] verhaltungsbefehle werden in ermangelung eines reichskriegsrates von dem kaiserlichen hofkriegsrat ausgefertigt
    1757 RechtVerfMariaTher. 522
  • kriegscanzley. wird bey vorkommenden reichskriegen dem commandirenden general der reichsarmee und dem reichskriegsrath zugeordnet
    1801 RepRecht IX 202
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