Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichslehen

Reichslehen

, n.

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Lehen (I 1), das unmittelbar vom Reich (II) ausgeht und idR. vom Kaiser oder König verliehen wird
bdv.: Reichsfeudum
Sachhinweis: HRG.1 IV 703ff.
  • P.v.Z. hat empfangen das gerichte zu M. und ... zwey gut zu S., item und was er hat an holze und an felde in dem forste vorm Hof, das reichslehen 
    1417 QFürstentBayreuth I 5
  • ob nu solichs wer, das unser eltern die oder andre lehen verkauft ... hetten, ... so hetten sie doch des kein macht noch gewalt gehabt, reichslehen zu verkaufen
    1470 FRAustr. 42 S. 494
  • das sie ein tochter unnd das schloss als ein reichslehen nit fehig sey
    1547 FlersheimChr. 8
  • grauv Philips als der elter soll alle reichslehen vor sich vnd seinen bruder Adolffen entfangen
    1554 AnnNassau 7, 2 (1864) 250
  • daß Sigmaringen ein reichs-lehen, und etwan von dem reich zu lehen empfangen worden
    1557 Moser,StaatsR. 27 S. 28
  • unserer kais. reichssachen registrator sol hinfuran alle ... briefe und patent ... nit durcheinander vermischen, sonder was regalien, reichslehen und darzue notwendige gwaltsbriefe seind, daruber sonderliche lehen- oder feudal-, von andern expeditionen ... sonder communbucher machen
    1559 Fellner-Kretschmayr II 299
  • daß ... graf Philipps von Hanau ... von der roͤm. kayserl. maj. ... mit der grafschafft Rieneck und denselben reichs-lehen begnadet worden
    1569 Moser,StaatsR. 30 S. 539
  • seitmalen diss fürstentumb ain reichslehen und folgends zu afterlehen worden ist
    1589 WürtLTA.2 I 18
  • lehens-register aller adeligen und buͤrgerlichen reichs-lehen in Teutschland nach dem alphabeth eingerichtet ums jahr 1590
    1590 od. 1742 J.J. Moser, Einl. zu d. Reichs-Hof-Raths-Proceß III (Frankfurt/Leipzig 1742) 667
  • dem schultheißenamt, welches ein reichslehen ist, zum abbruch
    1606 Lahner,Samml. 682
  • [königliche] tischgüter und reichslehen 
    um 1630 ZBayrLG. 23 (1960) 246
  • so haben die roͤm. kaͤis. maj. mit einwilligung der churfuͤrsten und staͤnden deß reichs ... besagter koͤnigl. maj. in Schweden ... nachfolgende landschafften mit allen ihren rechten zu einem immerwaͤrenden und unmittelbaren reichslehen uͤbergeben
    1648 TheatrPacis I 145
  • das stifft Schwerin als ein weltliches fürstenthum und immerwährendes ohnmittelbahres reichs-lehn 
    1651 Sachsse,MecklUrk. 370
  • welcher gestalt ... der ... cron Schweden ... die gewesenen ertz- und stiffter Bremen und Verden ... zu einem immer-waͤhrenden weltlichen reichs-lehn cediret seyn sollen
    1652 Staphorst,HambKG. I 2 S. 516
  • was aber ... das haus Steinfort betrifft, sey solches ein uraltes unmittelbares reichs-lehen, jederzeit auf reichs-taͤge beschriben und vor das cammer-gericht geladen worden
    1653 Moser,StaatsR. 39 S. 170
  • haben wir uns ... aus den reichs-constitutionen und herkommen erinnern muͤssen, was gestalt derjenige, so zum reichs-, insonderheit auch zum craysstand solle admittiret werden, zuforderst in denselben crays mit standmaͤßigen ohnmittelbaren reichslehen und guͤtern, auch gewissen anschlaͤgen, solle gesessen und beleget seyn
    1654 Moser,KreisVerf. 155
  • eß sollen auch die agenten und procuratores, soofft sie reichslehen zu empfahen ..., neben ihrem supplicieren den letsten kays. ausgefertigten original lehenbrief ... einliffern
    1654 RHROrdn. II 139
  • lehens sportuln, wie solche anno 1639 am kayserlichen hofe bey empfahung der reichs-lehen bezahlet worden ... vor dem haupt-lehen-brieff 16 goldgulden
    1659 Lünig,CJFeud. I 107
  • alle ..., so reichslehen haben, solche vor dem kayserl. reichs-hof-rath empfangen, und zwar ein teutscher stehende, der italiaͤner aber kniende
    1659 Lünig,CJFeud. I 105
  • ain general- und spezial-expectanz auf ain oder anders reichs lehen 
    1664 Leiser,Strafgerichtsb. 124 Anm. 5
  • regalia oder reichslehen 
    1668 Fugger,Ehrensp. 236
  • daß wegen der von der cron Franckreich unternommenen ... occupirung verschiedener reichs-lehen jetztgedachte cron ... vor ... reichs-feinde zu halten
    1702 CCMarch. III 2 Sp. 134
  • ist zu notiren / daß obschon der reichs-hof-rath in sachen / welche in der erstern instanz zum kayserl. cammergericht gehoͤren / als der geist- und weltliche frieden-bruch / die fiscal pfaͤndungs-arrest klagen / mit der cammer concurriret / doch vice versa in denjenigen sachen / welche sich der reichs-hof-rath auszumachen allein anmasset / als reichs-lehen / Welschland betreffende sachen / bestaͤttigungen der privilegien / die jahrsgebung / die ersetzung des laymuths und criminal-faͤlle / welche staͤnde des reichs antreffen / keine concurrenz statt habe / weil das cammer-gericht in diesen faͤllen keine jurisdiction praetendiren kan
    1705 KlugeBeamte I2 674
  • reichs-lehn, sind feuda ligia, deren lehens-leute dem kayser und dem reiche aufs genaueste verbunden seyn
    1717 Hübner,ZtgLex.8 1427
  • die geistliche teutsche lehen ... werden genennet reichs-scepter-lehen, die weltliche reichs-lehen, chur-fuͤrstenthume, hertzogthume, reichs-fuͤrstenthume und andere feuda regalia aber fahnen-lehen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 942
  • haben theils chur-fuͤrsten und staͤnde des reichs in eigener hohen person, theils durch gevollmaͤchtigte gewalthaber und lehn-traͤger solche ... reichs-lehen ... empfangen
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 938
  • in ansehen derer reichs-lehen, sie moͤgen regalia oder non-regalia seyn
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 124
  • reichs-lehne zweyerley art, etliche heissen feuda regalia, etliche non-regalia. die erstere, regalia, werden genennet, denen die landes-hoheit ... anklebet
    1721 Ludovici,LehnsProzeß3 27
  • hätten ew. kays. maj. sich seiner und des röm. reichs bei gegenwärtiger eröffnung dises reichslehens waltender gerechtsame zu versichern
    1730 FRAustr. 38 S. 302
  • bey gegenwärtiger eröffnung dises reichslehens 
    1731 FRAustr. 38 S. 302
  • da bey nehmung der reichs-lehen, die vom kayser conferiret werden, dem lehen-mann die hand-hebe des schwerdts, zum zeichen der verbindlichkeit, zu kuͤssen gegeben wird
    1737 Fuhrmann,Öst. IV 90
  • diese [Reichsfürsten] aber sind diejenigen, welche entweder nur ganz neuerlich von dem kayser in den reichs-fuͤrsten-stand erhoben worden, oder noch keine unmittelbare reichs-lehen besitzen. weswegen sie denn auch weder sitz und stimme auf denen reichs-taͤgen haben, noch auch unter die eigentlichen reichs-staͤnde gerechnet werden; massen eben hierinnen der eigentliche unterschied zwischen blossen reichs-fuͤrsten, dem namen und dem stand nach, und zwischen wuͤrcklichen reichs-staͤnden beruhet
    1742 Zedler 31 Sp. 80
  • die reichs-lehen werden in grosse und geringe eingetheilet. jene sind scepter- und fahn-lehn, und werden von dem kayser in person verliehen
    1751 Buder 1076
  • wo aber die angelobung der treue nicht erfolget ist, nennet man es ein reichs-lehen oder ein ordinari bauern- oder unterthans-gut seu feudum emphytheuticum
    1752 Greneck 104
  • in Deutschland werden die unmittelbaren reichslehen vom kaiser und zur zeit des interregni von den reichsvikarien verliehen
    1757 RechtVerfMariaTher. 627
  • die investitur der deutschen reichslehen verrichtet heutigen tages der kaiser entweder selbst in eigener person oder durch den kaiserlichen reichshofrat
    1757 RechtVerfMariaTher. 637
  • in den unmittelbaren reichslehen wird die felonie unter dem landfriedensbruch mitbegriffen
    1757 RechtVerfMariaTher. 675
  • soll aber ex capite feloniae wider einen reichsstand gesprochen und mit der privation seiner reichslehen vorgeschritten werden, so kann solche nicht anders als durch gemeinschaftlichen richterlichen ausspruch des kaisers und der gesamten stände auf öffentlichem reichstag geschehen
    1757 RechtVerfMariaTher. 679
  • die geistliche gerichtsbarkeit steht den reichsgerichten weder über geistliche personen noch in geistlichen oder kirchensachen zu, ausgenommen in betracht der reichslehen oder regalien, welche im besitz geistlicher personen sind
    1757 RechtVerfMariaTher. 511
  • die lehen seynd ... von dreyerley art: 1. reichs-lehen, 2. reichs-affter-lehen, und 3. blosse mittelbare lehen
    1769 Moser,RStändeLand. 120
  • nachdeme ... Preussen dise reichslehen an Brandenburg-Onolzbach als reichsaffterlehen uͤberlassen
    1773 Moser,KreisVerf. 78
  • daß der vasall dem kayser einen, ... dem lehenbrieff dem innhalt nach ... gleichen, lehensrevers ausstelle, ist bey denen reichslehen nicht uͤblich; es seye dann bey ein- oder anderem lehen besonderen herkommens
    1774 Moser,NStaatsR. IX 340
  • bloß expektivirte personen duͤrfen nicht von den reichslehen die titel und das wappen annehmen
    1785 Fischer,KamPolR. I 504
  • man hat staats hoheits- und privatlehen, reichs- und landsaͤßige lehen 
    1785 Fischer,KamPolR. I 516
  • so koͤnnen unstreitig alle den reichsreligionen zugethane personen ohne unterschied ordentlicher weise zu weltlichen reichslehen gelangen
    1786 Schnaubert,ErläutLehnR. 264
  • die rechte des nunmehr kaiserlichen generalpostmeisteramts im reiche als eines von neuem angesetzten regales und reichslehns 
    1790 Pütter,Reichspost 40
  • vor diese gerichte gehoͤren die belehnung der vasallen mit den reichslehen, die ausfertigung der lehnbriefe, und die indultertheilungen
    1791 MerkwKönigswahl 15
  • wir sollen ... den geistlichen kur- und fuͤrsten keine maaß vorschreiben, ob dieselben zu empfangung ihrer reichslehen vor dem kaiserlichen throne geistliche ex gremio capitulorum oder weltliche gevollmaͤchtigte abzuschicken fuͤr gut befinden moͤgen
    Wahlkapit.(1792) 532
  • die reichsstädte, die an und für sich keine reichslehen sind, huldigen dem kaiser
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 86
  • es muͤssen ... bey allen gelegenheiten, wo man wegen der belehnung mit reichslehnen an den kaiser oder dessen reichshofrath die laudemien entrichten muß, d.h. wenn man aus einem neuen rechtsgrunde beliehen wird oder ein agnat, der noch nicht beliehen ist, das lehn erbt, die anfallsgelder bezahlet werden. hierzu gehoͤrt ... die canzleygerechtsame fuͤr die canzleybeamten
    1798 RepRecht II 60
  • die regelmäßigen kosten des andern obersten reichsgerichts werden ... vom kaiser getragen. es ist in neuern zeiten der anfang gemacht worden, durch versteigerung von heimgefallenen reichslehen einen fonds hiezu zu gründen
    1802 Hegel,PolitSchr. 50
  • vermoͤge eines von den hoͤchsten reichsgerichten anerkannten herkommens kann zwar kein reichsvasall ohne einwilligung des kaysers ein ganzes reichslehn verpfaͤnden, aber doch einen benannten theil (partem quantam) desselben
    1802 RepRecht X 33 Anm. n
  • nur das landgericht Hirschberg ist nach abgang der baierischen linie (1777) vom kaiser als eröffnetes reichslehen eingezogen worden
    1804 Gönner,StaatsR. 533
  • ueber reichslehen steht i. dem kaiser das prodominium als reservatrecht zu, weshalb er ii. die belehnung der thronlehen selbst, iii. der übrigen lehen durch den reichshofrath als seinen lehenhof ertheilt
    1804 Gönner,StaatsR. 730
unter Ausschluss der Schreibform(en):