Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmitglied

Reichsmitglied

, n.

wie Reichbürger 
  • wann sich der casus mit einem reichsmitglied zutruege, durch welche instanz derßelbe oder dessen effecti ... anzuhalten wehre
    1669 ÖLOProt. 83
  • wider einen fuͤrsten des reichs, der kein blosser magistrat, sondern wegen des in denen reichs-taͤgen eroͤrterenden gemeinen wesens und reichs-wohlstandes ein reichs-mitglied ist
    1705 KlugeBeamte I2 539
  • nun kan aber, wann gleich ein kayser seiner haus-rechte halber mit einem stand strittigkeiten hat, dises die von einem reichs-mitglid einem erwaͤhlten kayser schuldige achtung und ehrerbietung unmoͤglich aufheben
    1743 Moser,StaatsR. 46 S. 473
  • zu aufrechthaltung derer, sowohl denen ... staͤnden des reichs, als der ohnmittelbaren reichs-ritterschaft, als einem zu allen zeiten sich wohl verdient gemachten reichs-mitglied, zukommenden gerechtsamen
    1753 Mader,ReichsrMag. I 406
  • was in das verhaͤltniß des reichs, oder auch eines reichs-mitgliedes gegen andere einschlaͤgt, das ist, jenes einzig und allein, dieses groͤstentheils nach dem voͤlkerrechte zu beurtheilen
    1765 Pütter,JurPraxis I 191
  • die erste und vornehmste reichsmitglieder sind die churfuͤrsten
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 100
  • die ... vornehmste reichsmitglieder nach den churfuͤrsten sind die reichsfuͤrsten, welche entweder nur mit der fuͤrstlichen wuͤrde allein begabt sind, oder auch sitz und stimme in dem fuͤrstenrath auf dem reichstage haben. die letzte theilen sich in geist- und weltliche, alt und neue ein. die geistliche bestehen in den erzbischoͤffen, bischoͤffen und gefuͤrsteten praͤlaten, dann dem hochteutsch- und johanniterordensmeister. die weltliche in den erzherzogen, herzogen, pfalzgrafen, marggrafen, landgrafen, burggrafen und uͤbrigen fuͤrsten, welche entweder fuͤrstenthuͤmer besitzen, oder zwar nur die personal fuͤrstliche wuͤrde, anbey aber votum & sessionem in comitiis erlangt haben
    1770 Kreittmayr,StaatsR. 103
  • fuͤr unmittelbare reichsmitglieder versteht sichs ohnedem, daß keine andere als kaiserliche moratorien statt finden koͤnnen
    1777 Pütter,BeitrStaatsR. I 237
  • ein iedes reichsmitglied ist [durch die Reichsgerichte] in der erhaltung seiner habe gesichert
    1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 3
  • ein reichskrieg wird oft auch gegen widerspenstige reichsmitglieder geführt, wo er ein reichsexekutionskrieg heißt. bei einem reichskrieg ist es keinem stande erlaubt, neutral zu bleiben
    um 1795 StaatsRHeilRömR. 82
unter Ausschluss der Schreibform(en):