Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Reichsmünze

Reichsmünze

, f.

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I nach der Reichsmünzordnung geprägte und daher im Reich (II) gültige Münze (II) 
  • das in jedem der zehen verordenten reichskrais zum wenigsten im jar ainmal ain gemaine probation und rechtfertigung der gemainen reichsmunz gehalten werd
    1522 RTA.JR. III 617
  • [muͤntz-ordnung:] daß solch gemein reichs-muͤntz im namen, stuck vnd gehalt auff ein feyn marck silbers colnische gewichts gesetzt ... werden soll
    1524 RAbsch. II 262
  • darmit ... sollich muͤntz-ordnung dester stattlicher volnzogen werden moͤge, so sollen in yedem kreyß oder bezirck des heyligen reichs durch die muͤntzgenossen verordnet werden, daß man alle vnnd yedes jars besunder zweymal gemeine probation und rechtvertigung der gemeinen reichs-muͤntzen haͤlt
    1524 RAbsch. II 264
  • sollen auch die yetz gemeltenn reichs-muͤntzen ... an statt des golds, außgegeben vnd genommen werden
    1524 RTA. II 265
  • es werden die churfuͤrsten, fuͤrsten und stende, so mit dem regal der muͤntz vorsehen ... in vorhaben sein, nach obgemelter beschlossener muͤntzordnung die vorgenohmene gemeine reichs muͤntze schlagen vnd fertigen zu lassen
    1549 CCMarch. IV 1 Sp. 1157
  • daß ein gemeine reichs-muͤntz, im namen, stuͤck und gehalt, auf ein fein marck silbers coͤllnisch gewicht, gesetzt und außgetheilt werden soll
    1559 RAbsch. III 187
  • soll auch innerhalb vorbenannten sechs monaten kein inlaͤndisch reichs-muͤntz ausser der teutschen nation gefuͤhrt ... werden
    1559 RAbsch. III 191
  • soll in einem jeden crays ... durch die muͤnzgenossen verordnet werden, daß ... jedes jahr ... zweymal gemeine probationtaͤg und rechtfertigung der gemeinen reichsmuͤnzen gehalten werden
    1559 Moser,KreisVerf. 422
  • daß ... die nieder-burgundische erbland dieser muͤntz-ordnung sich ... gemaͤß erzeigen, ihre land-muͤntzen auf solche der reichs-muͤntz schrott, korn und gehalt zu reguliren bedacht waͤren
    1566 RAbsch. III 238
  • es soll auch den creysen und landschafften, die hiebevor ihre sonderbahre land-muͤntzen in ihren bezircken gehabt und gebraucht, hinfuͤrter sich derselbigen auch zu gebrauchen ... unbenommen seyn, jedoch daß dieselbige land-muͤntzen auch auff den gehalt und werth der reichs-muͤntzen regulirt ... werden
    1566 RAbsch. III 235
  • sonderlich soll das betrüglich aller reichs-müntzen pregen ... abgiessen ... bei verlust leibs und guts verbotten seyn
    1570 Speyer § 143/RAbsch. III 306
  • das der herzog von Alba in den Niderlanden ernstliche mandata ußgehn lassen, darin er einfürung aller und ider reichsmunzen genzlichen verbotten
    1571 BrfFriedrFromm. II 416
  • das ... die guten reichs-munzen außm reich teutscher nation nicht verfuͤret, noch andere außlenndische verbottene munzen hinein gefuͤert werdenn sollen
    1577 HessSamml. II 610
  • an guter gaͤnger reichs-muͤnze 
    1588 Moser,StaatsR. 32 S. 3
  • befilcht ein ers. rat allen und jeden maistern des goldschmidhandwerks, daß ir jeder kein mehrer reichsmünz breche, dann er zur notturft seines handwerks bedarf
    1588 Weiß,AugsbGoldschm. 282
  • zu beforderung unserer munze und wiedereinschaffung guetter gangbahrer und unverfelschter landt- und reichsmunze 
    1608 ActaBrandenb. III 323
  • an gueter, grober, gangbarer reichsmuͤntze 
    1618 CCMarch. IV 4 Sp. 64
  • sollen alle underthanen schuldig sein, auf dem ... stiffttag irem hofmarchsherrn ... ire ... kuchendienst ohne allen abgang, auch mit ... reichsmünz ... [zu] bezahlen
    1620 Wilhelm,NBayrRpfl. 134
  • daß ... die tuch- undt kornhaͤndeler, ob sie wohl die zahlung an denen orthen an guter grober vollwichtigen reichmuͤntze empfahen, dennoch solche ins landt nicht bringen
    1621 CCMarch. IV 1 Sp. 1198
  • der jenige, so unser reichs- oder land-muͤntz nachschlagt oder faͤlscht, ist uns als ein beleidiger unserer majestaͤt mit leib, leben, haab und gut heimbgefallen
    NÖLGO. 1656(CAustr.) 87 § 6
  • seind wir gnädigst zufrieden, daß vor dieses mahl von denen unterthanen, bey welchen keine reichsmünze zu erlangen, die brandenburgische münze nebenst einem groschen aufgeldt angenommen werde
    1658 QBauernNdLaus. 10 Anm. 3
  • wie ... die gold- vnd silberschmiede, auch dratarbeiter ... des ... vnverantwortlichen einwechselens, verschmeltzens vnd verarbeitens der guten harten guͤldenen vnd silbern reichs muͤntze sich gaͤntzlich abmassen
    1662 HessSamml. II 610
  • daß solche fuͤrstliche intraden von denen unterthanen jedes orts mit grober reichsmuͤntze ... abgestellet und geliefert werden
    1666 HadelnPriv. 301
  • in guter vnuerschlagner gangbarer reichsmüntz 
    1676 Indersdorf II 349
  • die rimessa ... von fl. ... reichs-muͤntz 
    1693 Kramer,BancoSekr. 71
  • soll ain ieder ... sein stüftgelt in gueter landleüfiger und so vil müglich grober reichsmünz raichen
    17. Jh. Salzburg/ÖW. I 6
  • wie dann auch die worte harte vollwichtige thaler, reichs-muͤntz, die species thaler verstanden werden
    1721 KlugeBeamte IV 166
  • dieselben [in Gold und Silber Arbeitenden] mit einem absonderlichen eyde beleget werden sollen, daß sie keine reichs- und landesmuͤnze brechen und in tiegel werfen
    1732/93 Schwarz,LausWB. III 317
  • reichsmuͤnze, besteht in pfennigen, kreuzern, weißpfennigen, schillingen oder kaisergroschen, batzen, kopfstuͤcken, gulden, halben gulden, ortsgulden, reichsthalern, philips- oder dickthalern, und ducaten
    1755 Ludovici,KfmLex.1 IV 1015
  • an guter grober unverschlagener reichsmuͤnz 
    1775 Moser,Beitr. 475
  • für den transport des golds von hier nach Basel soll ihm [postmeister] ein achtel und vom silber oder reichs-münz ein quart pro cento bezalt werden
    1776 Alsatia 1873/74 S. 360
  • tagelohn ... und zwar nach kreuzern und pfennigen reichsmuͤnze 
    1777 Bergius,NPolKamMag. III 178
  • man nennet diejenigen muͤnzen besonders reichsmuͤnzen, die entweder auf befehl des kaisers, oder der reichsstaͤnde, nach dem reichsfuß gepraͤget worden, und daher im ganzen deutschen reich gang und gebe sind
    1783 Quistorp,GrundsPeinlR. 307 Anm. c
  • die drey reichskreise Franken, Schwaben und Baiern halten zweimal im jahre ihre muͤnzprobations- und devalvationstage, zur pruͤfung und untersuchung der vorhandenen reichsmuͤnzen 
    1785 Fischer,KamPolR. III 381
  • sollten ... in jedem kreise anfangs zwei probationstage und rechtfertigung der gemeinen reichsmünzen gehalten werden
    1804 Gönner,StaatsR. 657
II wie Reichmünzordnung 
  • auf die faͤll, da die reichs-muͤntz aufgericht, wuͤrcklich vollnzogen, und die staͤnd des reichs gemeiniglich die annehmen und halten
    1566 RAbsch. III 238
III Prägestätte für Reichsmünzen (I) 
  • aus den angefuͤhrten urkunden erhellt, daß die hiesige muͤnze keine stadt- oder landmuͤnze, sondern eine reichsmuͤnze gewesen, die zum behuf der hiesigen messe diente
    1800 Beyschlag,BeitrNördl. IV/V 54
unter Ausschluss der Schreibform(en):